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Algerien

Atlas Inkasso Büro Algier

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Besonderheiten in Algerien

Anders als bei vielen anderen Gesetzen, ist der Einfluss der Scharia in Sachen Wirtschaftsrecht wenig ausgeprägt. Viele Regelungen zur Verjährung wurden aus dem ägyptischen ZGB übernommen, jedoch bei weitem nicht alle. So gibt es vor allem beim Thema Verzugszinsen große Unterschiede, da in Algerien ein Zinsverbot für Privatkredite herrscht und Darlehenszinsen laut Art. 545 verboten sind. Anders sieht das bei Kaufleuten aus, denn sie können sehr wohl Verzugszinsen einfordern. Als Nicht-Kaufmann hat man weiterhin jederzeit die Möglichkeit, einen Verzögerungsschaden nach Art. 186 ZGB geltend zu machen.

Das Land Algerien ist bislang noch kein Mitgliedsstaat des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG). In den Art. 9 – 24 des ZGB finden sich die IPR-Normen aus dem kodifizierten Kollisionsrecht, über das Algerien verfügt. Laut Art. 18 Abs. 1 besteht eine freie Rechtswahl der Vertragsparteien.

Verjährungsfristen

Rechte auf Gewährleistungen verjähren nach einem Jahr (siehe Art. 383 Abs. 1 ZGB). Die Frist beginnt mit der Übergabe der Kaufsache und wird lediglich durch Erhebung einer entsprechenden Klage unterbrochen. Die Verjährungsfrist läuft jedoch nicht, wenn auf Seiten des Verkäufers Arglist vorliegt und er den Mangel bewusst verschwiegen hat (siehe Art. 383 Abs. 2 ZGB). Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ist möglich, sofern der Verkäufer das Funktionieren der Kaufsache zugesichert hat und der Käufer dann geltend macht, dass die Sache gebrauchsuntauglich ist. Dann hat er nämlich einen Monat Zeit für eine Rüge und sechs Monate für die Erhebung einer Klage (siehe Art. 386 ZGB).

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzten. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.