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Bosnien-Herzegowina

Atlas Inkasso Büro Sarajewo

Risikoscore_06

Besonderheiten in Bosnien-Herzegowina

Siehe Merkblatt über die Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in Bosnien und Herzegowina

„1. Liegt ein von einem deutschen Gericht erlassenes rechtskräftiges Urteil oder ein sonstiger vollstreckbarer Titel bezüglich einer Forderung gegenüber einem bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen bzw. einem Staatsangehörigen eines Drittlandes mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina (BuH) vor, sollte Folgendes beachtet werden:

Es ist ein Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Gerichtsentscheidung beim zuständigen Gericht in Bosnien und Herzegowina einzuleiten. Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Zivil – und Handelssachen sind in der Föderation Bosnien und Herzegowina (FBuH) die kantonalen Gerichte, in der Republika Srpska (RS) die Bezirksgerichte. Die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts richtet sich primär nach dem Wohnsitz, alternativ nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners. Der Antrag kann zusammen mit der mit Rechtskraftvermerk des Entscheidungsstaates und Apostille versehenen Entscheidung (im Original und in beglaubigter Übersetzung) direkt beim zuständigen Gericht eingereicht werden.

Rechtliche Grundlage für die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen in Zivil – und Handelssachen ist das „Gesetz über die Regelung von Kollisionen der Gesetze mit den Vorschriften anderer Staaten bei bestimmten Verhältnissen vom 15.7.1982 “. Das zuständige Gericht prüft dabei nur, ob die im Gesetz vorgesehenen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine inhaltliche Überprüfung der ausländischen Entscheidung erfolgt sind. Nach Anerkennung der ausländischen Entscheidung durch das Gericht von BuH, ist diese einer inländischen, d.h. bosnisch-herzegowinischen Gerichtsentscheidung gleichgestellt und entfaltet somit rechtliche Wirkungen in Bosnien und Herzegowina. Wird die ausländische Entscheidung nicht anerkannt, kann beim erstinstanzlichen Beschwerde eingereicht werden, über die vom zweitinstanzlichen Gericht der jeweiligen Entität entschieden wird.

Gründe für die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen sind in der Regel:

Die Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit, für den nach den Rechtsvorschriften von BuH die ausschließliche Zuständigkeit der hiesigen Gerichte gegeben ist . Dies betrifft in der Regel Streitigkeiten in Bezug auf in Bosnien und Herzegowina belegene Liegenschaften sowie Ehe – und Vaterschaftssachen, wenn sich die Klage gegen einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina richtet. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von BuH in Ehesachen ist jedoch kein Anerkennungshindernis, falls der Beklagte die Anerkennung der ausländischen Entscheidung begehrt oder der Kläger die Anerkennung begehrt und sich der Beklagte nicht widersetzt.

In der selben Sache ist bereits eine rechtskräftige bosnisch-herzegowinische Entscheidung zwischen
den selben Parteien ergangen oder eine andere ausländische Entscheidung in derselben Sache zwischen denselben Parteien wurde bereits anerkannt.
Es besteht keine Gegenseitigkeit, d.h. der betreffende Staat, dessen Gericht eine anzuerkennende Entscheidung gefällt hat, erkennt seinerseits Gerichtsentscheidungen von BuH nicht an. Zwischen Bosnien und Herzegowina besteht Gegenseitigkeit. Bei anderen Ländern wird bis zum Beweis des Gegenteils vom Bestehen der Gegenseitigkeit ausgegangen.

Der Botschaft liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob der Antragsgegner den Einwand der fehlenden Gegenseitigkeit zu erheben hat oder ob das Gericht das Bestehen der Gegenseitigkeit von Amts wegen überprüft. Sofern jedoch der Antragsgegner das Bestehen der Gegenseitigkeit bestreitet, hat das Gericht dieses zu überprüfen .

2. Ist ein deutsches Urteil oder ein sonstiger rechtskräftiger Vollstreckungstitel nicht vorhanden, kann der Gläubiger durch Einleiten eines entsprechenden Verfahrens bei den zuständigen Gerichten von Bosnien und Herzegowina seine Forderung direkt gegenüber dem Schuldner geltend machen.

Weitere Informationen

Dies geschieht unter dem Vorbehalt, dass der Schuldner bewegliches oder unbewegliches Vermögen in Bosnien und Herzegowina besitzt bzw. auf Grund eines Arbeitsverhältnisses, einer Rente oder aus anderer vergleichbarer Quelle Einkünfte erzielt. Wurde durch Urteil eines bosnisch-herzegowinischen Gerichts das Bestehen einer Forderung rechtkräftig festgestellt, der Schuldner kommt jedoch seiner Leistungspflicht nicht nach, kann beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Zwangsvollstreckung (prijedlog za odobrenje izvrsenja) einreicht werden.

Inwieweit ein Zwangsvollstreckungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat, hängt von der wirtschaftlichen Situation des Schuldners ab und ist insgesamt eher angesichts des niedrigen Durchschnittseinkommen in Bosnien und Herzegowina eher zweifelhaft. Der Botschaft liegen keine Informationen über die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten der Gerichte in Vollstreckungsangelegenheiten vor. Es wird empfohlen, einen Rechtsanwalt vor Ort einzuschalten.“

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.