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Brasilien

Atlas Inkasso Büro Rio de Janeiro

Risikoscore_04

Besonderheiten in Brasilien

Das brasilianische Zivilgesetzbuch (Código civil; ZGG; Gesetz Nr. 3071), das am 1.1.1917 in Kraft getreten und bis heute mehrfach geändert wurde, enthält in den Art. 161 bis 178 die Vorschriften über die Verjährung, die teilweise auf Formulierungen des französischen code civil zurückführen.

1. Allgemeine Frist

Die persönlichen Klagen verjähren regelmäßig in 20 Jahren, die dinglichen in zehn Jahren unter Anwesenden und in 15 Jahren unter Abwesenden; gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu welchem sie erhoben werden konnten (Art 177 ZGB; vgl. art. 442 HGB)

2. Besondere Fristen

In zwei Jahren verjähren

–    Klagen der Gläubiger wegen einer Schuld von weniger als hundert mit réis, ausgenommen die in den Art. 178 Ziff. 6 Unterpunkte VI bis VIII ZGB (siehe unten) behandelten, wobei eine Frist von dem betreffenden Verfalltag an gerechnet wird, wenn ein solcher festgesetzt wurde, und andernfalls vom Tag an, an dem die schuld eingegangen wurde (Art. 178 Ziff. 7 Unterpunkt III ZGB);

–    Klagen auf Bezahlung der Ware ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrages, wenn der Schuldner in derselben Provinz ansässig ist wie der Gläubiger; ist der Schuldner in einer anderen Provinz ansässig gilt eine Frist von 4 Jahren  (Art. 446 HGB);

3. Unterbrechung der Verjährung

–    durch gerichtliche Handlung, die den Schuldner in Verzug setzt;
–    durch jede unzweideutige, wenn auch außergerichtliche Handlung, die ein Anerkenntnis des Rechts durch den Schuldner darstellt.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.