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China

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Risikoscore_04

Besonderheiten der Verjährung in China

Die Verjährungsfrist liegt in China grundsätzlich bei vier Jahren. Sie enthält nach Art. 8, 22 Abs. 2 eine Verlängerungsmöglichkeit und darf dabei zehn Jahre nicht überschreiten (Art. 23). Ebenso ist die Volksrepublik China Mitgliedsstaat des UN-Verjährungsübereinkommens, welches in der Fassung des Änderungsprotokolls von 1980 für China ratifiziert worden ist.

Zwar wurde am 15.03.1999 ein neues Vertragsgesetz vom Nationalen Volkskongress beschlossen, darin war allerdings keine erwähnenswerte Zivilrechtskodifikation enthalten.

1. Allgemeine Frist

In zwei Jahren verjähren Klageansprüche zum Schutz privater Rechte, wenn nicht das Gesetz andere Fristen vorsieht (Art. 135 AGZ).

2. Besondere Fristen

In vier Jahren verjähren

–    Ansprüche aus internationalen Warenkaufverträgen (§ 129 Vertragsgesetz):
Die Frist zur Klageerhebung oder Beantragung eines Schiedsverfahrens aufgrund von Streitigkeiten bei internationalen Warenkaufverträgen und Technologie Im- und Exportverträgen beträgt vier Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die Partei (zuerst) wusste oder wissen musste, dass ihre Rechte beeinträchtigt wurden.

Unterbrechung der Verjährung

–    durch Anerkenntnis der Verbindlichkeit

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.