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Besonderheiten der Verjährung in Deutschland

Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (abgekürzt SMG) wurden die Verjährungsvorschriften des BGB (§§ 194 ff. BGB) im Jahr 2002 geändert. Dabei wurde unter anderem die Regelverjährung stark verkürzt – und zwar von 30 Jahren auf nur noch drei Jahre. Und auch die Hemmung und der Neubeginn (früher Unterbrechung) wurden in diesem Zuge neu geregelt. Die Neufassung trat am 01.01.2002 in Kraft und die Überleitungsvorschriften enthalten Art. 229 § 6 EGBGB.

1. Allgemeine Frist

In Deutschland beträgt die Regelverjährung drei Jahre (siehe § 195 BGB).

2. Besondere Fristen

  • Rechte an einem Grundstück verjähren in zehn Jahren, § 196 BGB.
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- & erbrechtliche Ansprüche und rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 197 BGB).
  • Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk und in zwei Jahren bei beweglichen Sachen (§ 438 BGB).
  • Mängelansprüche bei einem Werkvertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren.
  • In zwei Jahren verjähren Werksleistungen, von der eine Herstellung, Wartung oder Veränderung (z.B. eine Reparatur) ausgeht.
  • Bei einem Reisevertrag verjähren die Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren (§ 651 g Abs. 2 BGB).
  • Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und des Mieters wegen Aufwendungen in 6 Monaten (§ 548 BGB).

3. Beginn der Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Abschluss eines (Kalender-) Jahres (d.h. dem 31. Dezember um 24:00 Uhr),

  • in dem der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Diese Frist wird auch Ultimoverjährung genannt. Der Fristbeginn wird also hinausgeschoben, und zwar auf das Ende des Jahres, in dem alle sonstigen Voraussetzungen zum ersten Mal vorliegen. Dies hat vor allem praktische Gründe und galt schon bei der Verjährung nach altem Recht für Ansprüche nach den §§ 196, 197 BGB a.F. Die Ultimoverjährung wurde bei der Schuldrechtsreform u. a. von der Anwaltschaft gefordert.

Abweichender Verjährungsbeginn:

  • Bei Ansprüchen, die nicht der Regelverjährung unterliegen, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB). Jedoch nur, sofern nichts anderes geregelt ist.
  • Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (z. B. durch ein Urteil) beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB).
  • Die Verjährung der kaufrechtlichen Mängelansprüche beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache, also nicht mit Vertragsschluss: § 438 Abs. 2 BGB.
  • Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit der Abnahme: § 634 a Abs. 2 BGB.
  • Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte: § 651 g Abs. 2 BGB.
  • Beim Mietvertrag beginnt die oben genannte kurze Verjährung für Ansprüche des Vermieters dann, wenn er die Mietsache zurück erhält, für solche des Mieters mit der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 BGB).

4. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Der Lauf der Verjährungsfrist kann folgendermaßen beeinflusst werden:

Die Hemmung: Für die Dauer der Hemmung wird der Lauf der Verjährung angehalten. Die restliche Frist läuft nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter (§ 209 BGB).
Ablaufhemmung gibt es bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter (§ 210 BGB), sowie in Nachlassfällen (§ 211 BGB).

Ein Neubeginn der Verjährung (früher: „Unterbrechung der Verjährung“) tritt nach § 212 BGB ein durch

  • Anerkenntnis des Anspruchs, als solches gilt Abschlagszahlung, Zinszahlung u. a.
  • Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.

Absolute Verjährung

Aufgrund von Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit

Nach 30 Jahren verjähren Schadensersatzansprüche aufgrund von Verletzung von Körper, Gesundheit, Leben oder Freiheit ab Begehung der Handlung, einer Pflichtverletzung oder einem sonstigen Ereignis, welches den Schaden ausgelöst hat. Dabei werden Entstehung und Kenntnis nicht berücksichtigt (siehe § 199 Abs. 2 BGB).

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren (ab Entstehung), ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis usw. in 30 Jahren von dem schadensauslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB).

Andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren ab ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.