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Atlas Inkasso Büro Paris

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Besonderheiten der Verjährung in Frankreich

Die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche ist vorrangig in den Art. 2219 bis 2281 Code Civil (Cc) geregelt.

1. Allgemeine Frist

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Klagen aller Art (toutes les actions, tant réelles que personnelles, sont prescrites par trente ans) beträgt im französischen Recht 30 Jahre (Art. 2262 Cc), d.h. die Frist gilt sowohl für schuldrechtliche wie für dingliche Klagen, wenn das Gesetz nicht kürzere Fristen vorsieht.

Die im Rahmen eines Handelsgeschäfts entstehenden Verbindlichkeiten zwischen Kaufleuten bzw. diesen und Privaten verjähren dagegen – vorbehaltlich im Gesetz vorgesehener kürzerer Fristen – regelmäßig in zehn Jahren (Les obligations nées à l’occasion de leur commerce entre commerçants ou entre commerçants et non-commerçants se prescrivent par dix ans si elles ne sont pas soumises à des prescriptions spéciales plus courtes; Art. L110-4 Code de com-merce/Ccom).

2. Besondere Fristen

In zehn Jahren verjähren

  • Klagen gegen den Hersteller eines Bauwerks (constructeur d’un ouvrage), Art. 1792 bis 1792-6 i.V.m. Art.2270 Cc

In fünf Jahren verjähren

regelmäßig wiederkehrende Forderungen wie sie bei Dauerschuldverhältnissen vorliegen (Art. 2277 Cc):

1. actions en paiement des loyers et fermages (Klagen auf Zahlung des Miet- und Pachtzinses);
2. actions en paiement des intérêts des sommes prêtées (Klagen auf Zahlung von Zinsen auf ausgeliehene Summen (Leih- bzw. Darlehensvertrag);
3. (généralement) actions en paiement de tout ce qui est payable par année ou à des termes périodiques plus courts (Klagen auf Zahlung von grundsätzlich allem, was jährlich oder in regelmäßigen kürzeren Abständen zu leisten ist (Generalklausel), z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Dividenden und Stromrechnungen);

In zwei Jahren verjähren

  • Klagen von Kaufleuten gegen Nichtkaufleute für an diese veräußerte Waren (Art. 2272 Abs. 4 Cc); Kaufleute im Sinne dieser Vorschrift sind diejenigen, die gewerbsmäßig Waren kaufen, um sie mit oder ohne Verarbeitung weiterzuverkaufen (Groß- oder Einzelhandel); unter Nichtkaufleuten gilt die Frist von dreißig Jahren;

In einem Jahr verjähren

  • die Garantie de parfait achèvement (Garantie der einwandfreien Erfüllung bzw. Errichtung) des herzustellenden Bauwerkes (Art. 1792-6 Abs. 2 Cc); sie erstreckt sich auf alle bei Abnahme vorbehaltenen oder versteckten Mängel (siehe oben Zehn- und Zweijahresfrist);

3. Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Fälligkeit der Forderung/Leistung zu laufen (regelmäßiger Fristbeginn). Im Gesetz finden sich aber ausdrückliche Bestimmungen, wonach beim Vorliegen bestimmter Umstände, die Verjährung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach den Art. 2260 und 2261 Cc berechnet sich die Verjährung nach Tagen und tritt mit Ablauf des letzten Tages ein.

4. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Hemmung (suspension)

Nach der sowohl für die prescription acquisitive als auch für die prescription extinctive geltenden Grundregel des Art. 2251 Cc gilt die Verjährung gegenüber jedermann, es sei denn, das Gesetz bestimmt Abweichendes. So ist gemäß Art. 2252-2259 Cc die Verjährung gehemmt.

Die Verjährungsfrist kann nur gegen denjenigen laufen, der sich in der Lage befindet, die Verjährung nicht eintreten zu lassen. Die Rechtsprechung verfährt daher in Fällen der absoluten Unmöglichkeit nach den Grundsatz „contra non valentem agere non currit praescriptio“: Danach beginnt die Verjährung gegen eine bestimmte Person, die sich in der Lage der impossibilité absolue d’agir (absolute Unmöglichkeit zu Handeln) befindet, erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Situation behoben ist. Gemäß diesem Grundsatz kommen als Hemmungsgründe weiterhin in Betracht:

  • die berechtigte bzw. legitime Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich seiner Rechte;
  • der dem Schuldner gewährte Leistungs- bzw. Zahlungsaufschub;

Unterbrechung (interruption)

Rechtsgrundlagen und eine Aufzählung von Unterbrechungsgründen finden sich in den Art. 2242-2250 Cc. Von der interruption civile, der zivilrecht-lichen Unterbrechung, ist die interruption naturelle, die natürliche Unterbrechung, zu unterscheiden (Art. 2242 Cc). Art. 2248 Cc bestimmt, dass die Verjährung durch Schuldanerkenntnis unterbrochen wird (La prescription est interrompue par la reconnaissance que le débiteur ou le possesseur fait du droit de celui contre lequel il prescrivait.). Ein auch nur teilweises Anerkenntnis der Schuld durch den Schuldner stellt einen Verzicht auf die Verjährung dar. Das Anerkenntnis ist an keine Form ge-bunden; es kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (z.B. Leistung einer Anzahlung, Zahlung von Zinsen, Berufung auf die Aufrechnung). Der Gläubiger muss das Anerkenntnis beweisen.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.