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Besonderheiten der Verjährung in Griechenland

Das Verjährungsrecht ist in Griechenland geregelt in Art. 247 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB), teilweise finden sich spezialgesetzliche Regelungen.

1. Allgemeine Frist

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche beträgt, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, 20 Jahre (Art. 249 ZGB). Hierunter fallen Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung, Ansprüche aus Kaufvertrag wegen Rechtsmängeln, Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 268 ZGB) sowie Ansprüche, die durch rechtskräftige Entscheidung oder durch öffentliche vollstreckbare Urkunde festgestellt wurden (Ausnahme: titulierte Ansprüche aus wiederkehrenden Leistungen unterliegen der kürzeren Verjährung (Art. 268 ZGB)).

2. Besondere Fristen

In zehn Jahren verjähren

Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln des Werkes von dem Zeitpunkt an, in dem es abgenommen wurde, wenn es sich um Bauwerke oder andere unbewegliche Sachen handelt; ansonsten verjähren Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an einem – beweglichen – Werk in sechs Monaten (Werkvertrag; Art. 693 i.V.m. Art. 552 Abs. 2 bis Art. 558 ZGB; siehe unten Frist von sechs Monaten).

In fünf Jahren verjähren

  • Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten und Handwerker, für die Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Angelegenheiten, einschließlich der Auslagen (Art. 250 Ziffer 1 ZGB); ist der Verkäufer Nichtkaufmann, gilt die allgemeine Frist von 20 Jahren;
  • Ansprüche der Transporteure aus Verträgen betreffend den Transport von Personen oder Sachen, für die Fracht und ihre Auslagen (Art. 250 Ziffer 3 ZGB);
  • Ansprüche derjenigen, welche die Besorgung fremder Angelegenheiten oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, auf ihre Vergütungen und Auslagen (Art. 250 Ziffer 5 ZGB);
  • Ansprüche auf Zinsen, Amortisationsquoten und Dividenden (Art. 250 Ziffer 15 ZGB)

In zwei Jahren verjähren

  • Ansprüche auf Wandelung oder Minderung des Kaufpreises oder auf Schadensersatz wegen eines Fehlers oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (Gewährleistungsansprüche) beim Kauf unbeweglicher Sachen (Grundstücke; Art. 554 ZGB); die Verjährung beginnt mit der Übergabe (Art. 555 ZGB; siehe unten);

In sechs Monaten verjähren

  • Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an einem beweglichen Werk, und zwar ab dem Zeitpunkt der Abnahme (Werkvertrag; Art. 693 i.V.m. Art. 556 ZGB; siehe auch oben Zehnjahresfrist);

3. Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstanden und seine gerichtliche Geltendmachung möglich ist (Art. 251 ZGB). Ist für das Verlangen der Leistung die vorherige Mahnung erforderlich, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, von welchem an die Mahnung möglich ist. Ist außer der Mahnung auch das Verstreichen einer Frist seit der Mahnung erforderlich, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in welchem diese Frist abgelaufen ist, nachdem die Mahnung möglich war (Art. 252 ZGB).

Die Verjährungsfrist der in Art. 250 ZGB bezeichneten Ansprüche (auch Kaufpreisansprüche; siehe oben unter Fünfjahresfrist) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der in den Art. 251 und 252 ZGB bestimmte Beginn der Verjährung eintritt (Art. 253 ZGB), d.h. die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Forderung entstanden ist. Bei wiederkehrenden Leistungen beginnt die Verjährung des Hauptanspruchs von dem Zeitpunkt an, in dem die erste rückständige, wiederkehrende Leistung fällig wurde (Art. 254 ZGB).

4. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung wird durch die auf irgendeine Weise erfolgte Anerkennung des Anspruchs durch den Verpflichteten unterbrochen (Art. 260 ZGB).
Die Verjährung wird darüber hinaus durch die Klageerhebung unterbrochen.

Die Verjährung wird auch unterbrochen durch:

  • Zustellung einer Zahlungsaufforderung
  • Konkursanmeldung

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.