Grossbrittanien

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Atlas Inkasso Büro London

Risikoscore_02

Besonderheiten der Verjährung in Großbritannien

Das Gesetz, das vornehmlich die Verjährung von Ansprüchen regelt, ist für England, Wales und Nordirland der am 1.5.1981 in Kraft getretene Limitation Act 1980 (LA). Die Verjährung wird – im Gegensatz zum deutschen Recht – nicht dem Vertrags-, sondern dem Prozessrecht zugerechnet (sec. 1 subsec. 1 LA 1980: … this Act gives the ordinary time limits for bringing actions of the various classes mentioned in the following provisions ….

Der LA regelt damit, innerhalb welchen Zeitraums action, also Klage, zu erheben ist. Da somit nicht das Recht (right), sondern der Rechtsbehelf (remedy) der Verjährung unterliegt, kann das auf eine verjährte Forderung Geleistete nicht zurückgefordert werden.

1. Fristen

In zwölf Jahren verjähren:

Forderungen aus Verträgen under seal (sec. 8 LA195; specialties), ab dem Zeitpunkt, von dem ab die Klage erhoben werden kann; Verträge under seal haben in der Regel die Form eines deed, d.h. es sind unterschriebene, mit Siegel versehene (es reicht der Aufdruck L.S. (locus sigilli)) förmliche Verträge.

In sechs Jahren verjähren:

  • Forderungen aus sog. einfachen Verträgen (sec. 5, 6 LA: simple contracts; z.B. Ansprüche aus Warenlieferungen, Werkverträgen, Darlehen), ab dem Zeitpunkt, von dem ab die Klage erhoben werden kann, d.h. bei Kaufpreisansprüchen beginnt die Verjährung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer dem Käufer seine Lieferbereitschaft mitteilt, bei Werkverträgen verjähren z.B. die Ansprüche des Bauherrn gegen den Bauunternehmer ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung/Baubeendigung ;
  • titulierte Ansprüche, d.h. solche aus englischen Urteilen und Schiedssprüchen (sec. 24, 7 LA), ab dem Zeitpunkt, ab dem das Urteil vollstreckbar ist;
  • Forderungen aus ausländischen Urteilen

2. Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt – sofern keine Sonderregelung besteht – mit der Entstehung des prozessualen Anspruchs, d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem der Anlass für das gerichtliche Verfahren eintritt (sec. 2, 5, 8 LA: from the date on which the cause of action accrued; Zeitpunkt, von dem an die Klage erhoben werden kann). Maßgeblich ist grundsätzlich der Tag, an dem der Gläubiger erstmals mit Erfolg gegen den Schuldner hätte klagen können. Ob der Kläger die klagebegründenden Tatsachen kannte oder nicht, ist unerheblich (siehe aber unten: Betrug, Beeinträchtigung oder Irrtum).

3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Nach englischem Recht kann die einmal begonnene Verjährungsfrist nicht gehemmt werden. Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, beginnt also neu zu laufen, wenn der Schuldner vor Eintritt der Verjährung seine Schuld schriftlich anerkennt oder Teilzahlungen leistet (sec. 29, 30 LA) oder wenn eine Klageerhebung (com-mencement of proceedings) vorliegt.

4. Sonstiges

Der Ablauf der Verjährungsfrist kann nur dadurch verhindert werden, dass der Gläubiger vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtliche Schritte unternimmt, d.h. die für den Beginn eines Verfahrens erforderlichen Dokumente bei Gericht einreicht und dieser Vorgang vom Gericht förmlich bestätigt wird.

Der Limitation Act 1980 bestimmt ausdrücklich, dass die sechs- und zwölfjährigen Verjährungsfristen sich nur auf die Rechtsbehelfe des common law (z.B. Schadensersatz) beziehen, nicht aber auf solche des englischen Billig-keitsrechts (equity; z.B. Erfüllungsverlangen/specific performance und Unterlassung/injunction (sec. 36 LA). Englische Gerichte können die Verjährungsvorschriften aber auf die Rechtsbehelfe der equity analog anwenden.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.