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Risikoscore_04

Besonderheiten der Verjährung in Italien

Das italienische Zivilgesetzbuch (Codice civile; C.c.) regelt die Verjährung (prescrizione) in Art. 2934-2963. Diese zusammenhängende Regelung wird ergänzt durch zahlreiche andere Verjährungsvorschriften im C.c. selbst sowie in anderen Gesetzen. Die Verjährung gibt dem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht im Prozess, lässt den Anspruch als solchen aber bestehen.

1. Allgemeine Frist

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre (Art. 2946 C.c.). Ihr unterliegen

  • Ansprüche auf Kaufpreiszahlung und Warenlieferung (vgl. Art. 2946 C.c.), aber auch Ansprüche des Käufers wegen Falschlieferung;
  • Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Rechtsmängeln (vgl. Art. 1480, 1483, 1484 C.c.)
  • Ansprüche, die durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurden (Art. 2953 C.c.), selbst wenn die Ansprüche einer kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen.

2. Besondere Fristen

In 2 Jahren verjähren

Ansprüche auf Gewährleistung für Abweichungen und Mängel aus Unternehmerwerkvertrag (l´appalto, Art. 1655 C.c.) gegen den Unternehmer, ab dem Tag der Übergabe des Werkes. Hiervon gibt es etliche Ausnahmen.

In einem Jahr verjähren

  • Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt
  • Ansprüche auf Gewährleistung für Abweichungen und Mängel beim einfachen Werkvertrag (contratto d`opera, Art. 2222 C.c.) gegen den Unternehmer, ab dem Tag der Übergabe des Werkes (Art. 2226 Abs. 2 C.c)
  • Ansprüche aus dem Speditionsvertrag und aus dem Beförderungsvertrag (Art. 2951 C.c

3. Vermutete Verjährung

Bei der sog. vermuteten Verjährung (prescrizione presuntiva; Art. 2954 – 2961 C.c.) wird das Erlöschen der Ansprüche widerlegbar vermutet, – sie ist also kein echter Verjährungstatbestand. Sie tritt im gegebenen Fall bereits vor Ablauf der ansonsten für den Anspruch maßgeblichen Verjährungsfrist ein und bezieht sich auf Rechtsbeziehungen, die sich zwischen den Parteien grundsätzlich ohne besondere Förmlichkeiten abwickeln.

In einem Jahr verjähren

Ansprüche der Kaufleute auf den Preis für Waren, die sie an Personen verkauft haben, die keinen Handel treiben (d.h. Ansprüche der Kaufleute aus Warenlieferungen an Nichtkaufleute/Verbraucher (diritto dei commer-cianti per il prezzo delle merci vendute a chi non ne fa commercio; Art. 2955 Ziff 5 C.c.).

4. Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährung beginnt ab dem Tag zu laufen, ab dem das Recht geltend gemacht werden kann (bei Forderungen z.B. der Zeitpunkt der Fälligkeit; Art. 2935 C.c.: La prescrizione comincia a decorrere dal giorno in cui il diritto può essere fatto valere.).

Bei der vermuteten Verjährung läuft die Verjährungsfrist ab der Fälligkeit der in regelmäßigen Abständen geschuldeten Entlohnung oder ab der Erbringung der Leistung. Für Vergütungen, die den Advokaten, Rechtsanwälten oder Rechtsbeiständen geschuldet werden, läuft die Frist ab der Entscheidung des Rechtsstreits, ab dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vergleich oder ab dem Widerruf der Vollmacht; bei nicht zu Ende geführten Angelegenheiten läuft die Frist ab der zuletzt erbrachten Leistung (Art. 2957 C.c. ). Die Verjährung tritt ein, sobald der letzte Tag der Frist abgelaufen ist (… quando è compiuto l`ultimo giorno del termine; Art. 2962 C.c).

5. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung ist u.a. gehemmt (sospensione; Art. 2941 C.c.)

  • zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, der arglistig das Bestehen der Schuld verheimlicht hat, solange die Arglist nicht entdeckt worden ist (tra il debitore che ha dolosamente occultato l`esistenza del debito e il creditore, finché il dolo non sia stato scoperto; Art. 2941 Ziffer 8 C.c.).
    Die Verjährung wird unterbrochen durch (interruzione; Art. 2943, 2944, 2945 C.c.)
  • Zustellung einer Urkunde, mit welcher ein Erkenntnisverfahren, ein Sicherungsverfahren oder ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird (z.B. Zustellung einer Klageschrift, Beginn eines Schiedsgerichtsverfahrens; Art. 2943 Abs.1 C.c.) sowie der Geltendmachung eines Anspruchs im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens (Art. 2943 Abs. 2 C.c.); in beiden Fällen beginnt die Frist erst dann neu zu laufen, wenn das Urteil, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, in Rechtskraft erwächst (Art. 2945 Abs. 2 C.c.);
  • jede den Schuldner in Verzug setzende Rechtshandlung (ogni altro atto che valga a costituire in mora il debitore), z.B. schriftliche Mahnung oder Leistungsaufforderung an den Schuldner (Art. 2943 Abs. 4 i.V.m. Art. 1219 Abs. 1 C.c.);
  • Anerkennung des Rechts durch denjenigen, dem gegenüber dieses Recht geltend gemacht werden kann (riconoscimento del diritto da parte di colui contro il quale il diritto stesso può essere fatto valere; Art. 2944 C.c.).

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.