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Kolumbien

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Besonderheiten in Kolumbien

Das UN-Übereinkommen vom 14.6.1974 über die Verjährungsfrist beim internationalen Warenkauf in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 11.4.1980 ist am 1.8.1988 in Kraft getreten (vgl. Art. 44 Abs. 1 des Übereinkommens i.V.m. Art. IX Abs. 1 des Protokolls). Die darin enthaltenen vereinheitlichten Regeln über die Verjährung sollen dazu dienen, die Entwicklung des Welthandels zu erleichtern und zu fördern. Die Verjährungsfrist beträgt danach grundsätzlich vier Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit; Art. 8, 22 Abs. 2) und darf zehn Jahre nicht überschreiten (Art. 23).

Das UN-Verjährungsübereinkommen in der Fassung des Änderungsprotokolls von 1980 ist für Kolumbien ratifiziert worden.

Die Regeln des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts finden sich verstreut in den einzelnen Gesetzbüchern, da sie nicht einheitlich kodifiziert sind. Rechtsquellen des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts sind die kolumbianische Zivilprozessordnung von 1970 („Código de Procedimiento Civil”, nachfolgend „CPC” abgekürzt) und die verschiedenen von Kolumbien unter-zeichneten internationalen Abkommen.

Weitere Informationen

Für zivilrechtliche Klagen fallen in Kolumbien grundsätzlich keine Gerichtskosten an. Gem. Art. 1 CPC trägt diese der Staat. Zu zahlen sind nur eine Stempelsteuer und Sekretariatskosten. Ausländische Kläger sind nicht verpflichtet, eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten zu erbringen. Art. 693 CPC bestimmt, dass Zivilurteile und andere gerichtliche Entscheidungen, die in einem ausländischen Staat in streitigen Verfahren oder Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen worden sind, in Kolumbien die Rechtskraft haben, die ihnen durch die mit dem jeweiligen Staat bestehenden Abkommen gewährt wird (diplomatische Reziprozität). Falls ein solches Abkommen nicht bestehen sollte, hat die gerichtliche Entscheidung die Rechtskraft, die kolumbianischen Gerichtsentscheidungen dort gewährt wird (legislative Reziprozität). Dies gilt auch für ausländische Schiedssprüche. Die Beweislast hierfür obliegt dem Antragsteller.

Nach kolumbianischem Recht kann ein ausländisches Zivilurteil nach den Grundsätzen der legislativen Reziprozität anerkannt werden. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist aber, dass mit dem jeweiligen Staat die Anerkennung der Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.