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Lettland

Atlas Inkasso Büro Riga

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Besonderheiten für das Forderungsmanagement

Lettland ist seit dem 1.8.1998 Vertragsstaat des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG, UN-Kaufrecht). Somit ist dieses Regelungswerk im Verhältnis zu 69 weiteren Vertragsstaaten einschließlich der Bundesrepublik Deutschland sowie in Fällen, in denen lettisches Recht infolge einer Rechtswahl oder einer IPR-Anknüpfung zur Anwendung kommt, auf alle grenzüberschreitenden Verträge über den Kauf von Waren automatisch anwendbar. Nationale Gesetze greifen nur dann ein, wenn das CISG keine Regelung getroffen hat, z.B. bei Verjährungsfragen. Die Geltung des CISG kann von den Vertragsparteien vertraglich ausgeschlossen werden (Art. 6 CISG).

Lettland hat vom Schriftformvorbehalt gemäß Art. 96 CISG Gebrauch gemacht. Demnach müssen Angebot und Annahme sowie alle sonstigen Willenserklärungen zum Abschluss eines Kaufvertrages, seiner Änderung oder Aufhebung zwingend schriftlich erfolgen. Im Übrigen lässt das lettische Kollisionsrecht eine Rechtswahl im Vertragsrecht zu (Art. 19 des Zivilgesetzbuches). Zwingende Normen des lettischen Rechts können dabei nicht vertraglich abbedungen werden.

Weitere Informationen

Folgende EG-Verordnungen gelten seit dem EU-Beitritt Lettlands unmittelbar: Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Nr. 44/2001 über die gerichtliche Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen, Nr. 1348/2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten. Zuständige Empfangs- und Zentralstelle für gerichtliche Zustellungen in Zivil- und Handelssachen ist in Lettland das Justizministerium.

Seit dem 13.7.1992 zählt Lettland zu den Mitgliedstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, dem bisher 142 Staaten beigetreten sind. Lettland ist mit Wirkung zum 18.6.2003 zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit beigetreten.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.