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Malaysia

Atlas Inkasso Büro Kuala Lumpur

Risikoscore_03

Besonderheiten

Malaysia ist Mitglied des UN-Übereinkommes von 1958.

Gemäß dem „Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards Act 1985“ werden ausländische Schiedssprüche in Malaysia anerkannt. In jener Convention wurden sämtliche Regelungen zur Wirkungserstreckung aus dem UN-Übereinkommen aus dem Jahr 1958 in das nationale Recht integriert. Die Zuständigkeit liegt hierbei beim High Court und eine Revision au fond ist unzulässig.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.