Nigeria
Atlas Inkasso Büro Lagos
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Nach dem UN-Übereinkommen von 1958 (Art. 1 Abs. 3) lässt sich die Wirkungserstreckung für deutsche Schiedssprüche in Nigeria zwar bestimmen, allerdings ist es stark zu bezweifeln, dass dieses Übereinkommen vor nigerianischen Gerichten Anwendung findet. Grund dafür ist, dass ein entsprechendes Einführungsgesetz fehlt und deshalb keine klar definierten Regelungen vorherrschen.
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzten. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.