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Besonderheiten der Verjährung in Österreich

Die Vorschriften über die Verjährung finden sich in §§ 1451 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB) sowie diversen anderen Gesetzen.

1. Allgemeine Frist

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (§ 1478 ABGB) und findet dann Anwendung, wenn das Gesetz nicht kürzere Fristen vorsieht.

2. Besondere Fristen

In drei Jahren verjähren Forderungen
1.    für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe (§ 1486 Ziffer 1 ABGB);
2.    von Miet- und Pachtzinsen (§ 1486 Ziffer 4 ABGB);
In zwei Jahren verjähren
Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt: Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren (siehe oben), wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG

3. Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der objektiven Möglichkeit zu klagen, d.h. zu dem Zeitpunkt, ab dem das Recht ausgeübt oder geltend gemacht werden kann (Fälligkeit des Anspruchs; § 1478 i.V.m. § 1451 ABGB).

4. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung wird gemäß § 1497 ABGB unterbrochen,

– wenn derjenige, der sich auf die Verjährung berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat,

– wenn derjenige, der sich auf die Verjährung berufen will, von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird; wird die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.

Hinweis:

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzten.Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.