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Atlas Inkasso Büro Zürich

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Besonderheiten der Verjährung in der Schweiz

Auch bieten wir Kunden aus der Schweiz die nach Deutschland liefern spezielle Kontionen für Fordungseinzug und Debitorenmanagement. Die verjährungsrechtlichen Bestimmungen finden sich für die Schweiz hauptsächlich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 i.d.F. März 2003) und im Obligationenrecht (OR; Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil-gesetzbuches, 5. Teil: Obligationenrecht, vom 30.3.1911 i.d.F. Juni 2003), vereinzelt auch in Spezialgesetzen.

1. Allgemeine Frist

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (Art. 127 OR). Ihr unterliegen alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.

In einem Jahr verjähren

  • Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag: Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat (Art. 210 Abs. 1 OR
  • Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag: Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers (Art. 371 Abs. 1 OR).

2. Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Bei der Berechnung der Frist ist grundsätzlich der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag ungenutzt verstrichen ist (Art. 132 Abs. 1 OR). Im übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung (Art. 75 ff. OR) auch für die Verjährung (Art. 132 Abs. 2 OR).

3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung ist gemäß Art. 134 OR u.a. gehemmt bzw. steht still, wenn sie bereits begonnen hat.

  • solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziffer 6 OR), weil der Gläubiger durch objektive, von seinen persönlichen Verhältnissen unabhängige Umstände daran gehindert ist, in der Schweiz zu klagen;
  • Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners (Art. 207 OR): Während der Einstellung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren stehen Verjährungsfristen still, d.h. die bereits begonnene Frist läuft nicht weiter.

Die Verjährung wird gemäß Art. 135 OR unterbrochen durch

  • Anerkennung der Forderung durch den Schuldner (Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung gelten als Anerkenntnis);
  • Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs und Ladung zu einem amtlichen Sühneverfahren.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.