Schweiz
Atlas Inkasso Büro Zürich
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Auch bieten wir Kunden aus der Schweiz die nach Deutschland liefern spezielle Kontionen für Fordungseinzug und Debitorenmanagement. Die verjährungsrechtlichen Bestimmungen finden sich für die Schweiz hauptsächlich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 i.d.F. März 2003) und im Obligationenrecht (OR; Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil-gesetzbuches, 5. Teil: Obligationenrecht, vom 30.3.1911 i.d.F. Juni 2003), vereinzelt auch in Spezialgesetzen.
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (Art. 127 OR). Ihr unterliegen alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
In einem Jahr verjähren
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Bei der Berechnung der Frist ist grundsätzlich der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag ungenutzt verstrichen ist (Art. 132 Abs. 1 OR). Im übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung (Art. 75 ff. OR) auch für die Verjährung (Art. 132 Abs. 2 OR).
Die Verjährung ist gemäß Art. 134 OR u.a. gehemmt bzw. steht still, wenn sie bereits begonnen hat.
Die Verjährung wird gemäß Art. 135 OR unterbrochen durch
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.