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Risikoscore_03

Besonderheiten der Verjährung in Spanien

Art. 1930 bis 1975. Darüber hinaus finden gemäß Art. 1938 Cc weitere im Cc oder Sondergesetzen enthaltene Verjährungsvorschriften Anwendung (Las dis-posiciones del presente título se entienden sin perjuicio de lo que en este Código o en leyes especiales se establezca respecto a determinados casos de prescrip-ción.).

1. Allgemeine Frist

Gemäß Art. 1964 Cc in Verbindung mit Art. 943 Ccom gilt für zivil- wie für handelsrechtliche Ansprüche, wenn keine anderen Fristen vorgeschrieben sind, eine allgemeine Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 1964 Cc: La acción hipotecaria prescribe a los veinte años, y las personales que no tengan señalado término especial de prescripción a los quince.). Der allgemeinen Frist von 15 Jahren unterfallen z.B. Ansprüche aus Warenlieferung wie der Anspruch des Käufers auf Übergabe des Kaufgegenstandes und der Kaufpreisanspruch des Verkäufers, wenn der Käufer als Kaufmann die Ware zum Wiederverkauf in demselben Handelszweig erworben hat (Handelskauf). Ebenfalls unterliegen dieser Frist Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen wegen Rechtsmängeln.

2. Besondere Fristen

In drei Jahren verjähren

  • Ansprüche der Handwerker (menestrales), Bediensteten (suministros) und Tagelöhner (jornaleros) auf Bezahlung ihrer Dienstleistungen sowie auf Erstattung der Beträge für Anschaffungen und Auslagen, die ihnen im Rahmen ihrer Dienstleistungen entstanden sind; die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Dienste nicht mehr geleistet werden (se contará desde que dejaron de prestarse los respectivos servicios; Art. 1967 Ziffer 3 Cc);

In sechs Monaten verjähren

  • Ansprüche auf Gewährleistung (saneamiento) aus Kaufverträgen, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

3. Beginn der Verjährungsfrist

Die Zeit für die Verjährung jeder Art von Ansprüchen wird grundsätzlich von dem Tag an gerechnet, an dem sie ausgeübt werden konnten, es sei denn, der Beginn der Verjährung ist spezialgesetzlich geregelt (El tiempo para la pre-scripción de toda clase de acciones, cuando no haya disposición especial que otra cosa determine, se contará desde el día en que pudieron ejercitarse, Art. 1969 Cc).

4. Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung wird unterbrochen durch (vgl. Art. 1973 Cc; Art. 944 Ccom)

  • gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs (ejercicio ante los Tribunales), durch außergerichtliche Geltendmachung durch den Gläubiger (reclama-ción extrajudicial del acreedor) sowie jede Art von Anerkennungshandlung durch den Schuldner (cualquier acto de reconocimiento de la deuda por el deudor), Art. 1973 Cc ;
  • Klageerhebung oder jedwede andere Art gerichtlicher Geltendmachung gegenüber dem Schuldner  (demanda u otro cualquier género de interpela-ción judicial hecha al deudor), durch Anerkenntnis der Verpflichtungen (reconocimiento de las obligaciones) oder durch Erneuerung der Urkunde, auf die sich das Recht des Gläubigers stützt (renovación del documento en que se funde el derecho del acreedor).

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.