Tuerkei Flagge

Türkei

Atlas Inkasso Büro Ankara
Atlas Inkasso Büro Istanbul

Risikoscore_04

Besonderheiten für das Forderungsmanagement

Die türkische Republik versteht sich als demokratischer, säkularer, sozialer und den übrigen Prinzipien des Kemalismus verpflichteter Rechtsstaat. An der Spitze der Normenpyramide steht die Verfassung aus dem Jahre 1982; darunter stehen formelle Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft sowie (schlichte) Rechtsverordnungen. Ein Großteil der Zivilgesetzgebung lehnt sich an schweizerische Vorgaben an.

Die Türkei gehört nicht dem Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom11.04.1980 (sog. UN-Kaufrecht, CISG) an.

Weitere Informationen

Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils bedarf zunächst eines inländischen Vollstreckungsurteils. Dieses ergeht nur, wenn das ausländische Urteil auf dem Gebiet des Zivilrechts ergangen sowie im Urteilsstaat bereits rechtskräftig ist und nicht gegen zwingendes inländisches Recht verstößt. Darüber hinaus muss die Gegenseitigkeit verbürgt sein (im Verhältnis zu Deutschland unproblematisch) und der Verfahrensgegenstand darf nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit eines türkischen Gerichts fallen. Schließlich ist die Vollstreckung ausgeschlossen, wenn sich der Vollstreckungsschuldner darauf berufen kann, dass er zur Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen war oder dass er dem Leistungsbefehl bereits entsprochen hat.

Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung sind die beiden letzten Voraussetzungen nicht vonnöten, ebenso wenig die Verbürgung der Gegenseitigkeit.
In der Türkei besteht kein Anwaltszwang, sofern das betreffende Gericht nichts anderweitiges anordnet. Anwaltshonorare sind einer freien Vereinbarung zugänglich, allerdings darf ein Erfolgshonorar 25% des Streitwertes nicht übersteigen (üblich sind 10% bis 20% pro Rechtszug). Die anwaltliche Vertretung setzt eine notariell beglaubigte Vollmacht voraus.

Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche setzt u.a. Rechtskraft, einen vollstreckungsfähigen Inhalt sowie die Verbürgung der Gegenseitigkeit voraus, wobei die Begriffsbestimmung „ausländisch“ umstritten ist. Inländische Schiedssprüche hingegen unterliegen einem sich größtenteils an das UNCITRAL-Modellgesetz anlehnenden Regelungswerk.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.