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Atlas Inkasso Büro Stockholm

Risikoscore_01

Besonderheiten der Verjährung in Schweden

Die Verjährung von Forderungen ist im schwedischen Verjährungsgesetz vom 29.1.1981 (Preskriptionslag (PL), SFS 1981:130) geregelt. Darüber hinaus finden sich Verjährungsbestimmungen in einer Reihe weiterer Gesetze und Verordnungen.

1. Allgemeine Frist

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt mit der Entstehung (efter tillkomsten) des Anspruchs, d.h. bei Verträgen mit deren Abschluss (§ 2 PL). Sie gilt für alle Ansprüche, für die nicht spezielle Verjährungsfristen Anwendung finden.

2. Besondere Fristen

Forderungen von Gewerbetreibenden (näringsidkare) gegen Konsumenten, die sich auf Waren (vara) oder Dienste (tjänst) beziehen, die ein Gewerbetreibender im Rahmen seiner berufsmäßigen Tätigkeit (yrkesmässiga verksamhet) dem Konsumenten zu dessen hauptsächlich persönlichen Gebrauch (huvudsakligen enskilt bruk) geliefert bzw. geleistet hat (§ 2 Abs. 2 PL; z.B. Forderungen aus Einkauf von Haushaltsartikeln und anderer für den Privatverbrauch bestimmter Waren, Forderungen aus geleisteten Reparaturarbeiten); diese dreijährige Frist gilt dann nicht, wenn für die Forderung ein Schuldschein (skuldebrev) ausgestellt wurde, es gilt dann die zehnjährige Frist gemäß § 2 Abs. 1 PL;

In zwei Jahren verjähren

  • Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (Reklamerar köparen inte inom två år från det att han har tagit emot varan, förlorar han rätten att åberopa felet, om inte annat följer av en garanti eller liknande utfästelse).
  • Gewährleistungsansprüche aus Werkverträgen: Da der Werkvertrag in Schweden nicht gesetzlich geregelt ist, finden – sofern die Parteien keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben oder Spezialgesetze greifen – die Bestimmungen über die Gewährleistung beim Kauf analog Anwendung.

3. Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs (§ 2 Abs. 1 PL; siehe oben).

4. Hemmung und Unterbrechung (avbrott) der Verjährung

Die Verjährung wird unterbrochen

  • wenn der Schuldner Zahlung verspricht (gäldenären utfäster betalning), Zinsen oder Raten zahlt (erlägger ränta eller amortering) oder die Forderung gegenüber dem Gläubiger anerkennt (eller erkänner fordringen på annat sätt gentemot borgenären); die neue Frist gemäß § 2 PL läuft von dem Tag an, an dem die Verjährung unterbrochen wurde (§ 5 Ziffer 1 i.V.m. § 6 PL);
  • wenn der Schuldner vom Gläubiger eine schriftliche Mahnung (skriftligt krav) oder eine schriftliche Forderungserinnerung (skriftlig erinran om fordringen) erhält; die neue Frist gemäß § 2 PL läuft von dem Tag an, an dem die Verjährung unterbrochen wurde (§ 5 Ziffer 2 i.V.m. § 6 PL);
  • wenn der Gläubiger gegen den Schuldner ein gerichtliches Verfahren (domstol) einleitet, oder er seine Forderung bei einer Vollstreckungsbehörde (exekutiv myndighet), im Rahmen eines Schiedsverfahrens (skiljeför-farande), Konkursverfahrens (konkursförfarande) oder einer Verhandlung über einen öffentlichen Vergleich (förhandling om offentligt ackord) geltend macht; die neue Frist gemäß § 2 PL läuft ab dem Tag der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens (§ 5 Ziffer 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 PL). Bestimmungen über die Hemmung finden sich im PL nicht.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.