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Ägypten

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Risikoscore_06

Besonderheiten der Verjährung in Ägypten

Die Verjährungsfrist beim internationalen Warenkauf wurde im UN-Übereinkommen vom 14.06.1974 geregelt und ist am 01.08.1988 in Kraft getreten (in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 11.04.1980). (vgl. Art. 44 Abs. 1 des Übereinkommens i.V.m. Art. IX Abs. 1 des Protokolls)

In diesem UN-Übereinkommen wurden damals einheitliche Regeln für die Verjährung festgelegt, um den Welthandel zu vereinfachen und auf künftige Entwicklungen vorzubereiten. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre und bietet die Möglichkeit auf Verlängerung (Art. 8, 22 Abs. 2). Diese darf allerdings zehn Jahre nicht überschreiten (Art. 23).

Für Ägypten ist das Verjährungsübereinkommen (Fassung: Änderungsprotokoll von 1980) am 01.08.1988 ratifiziert worden.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzten. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.