Argentinien
Atlas Inkasso Büro Buenos Aires
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Alle wichtigen Regelungen zum argentinischen Verjährungsrecht finden Sie insbesondere im Zivilgesetzbuch (Art 3947 ff. Código Civil; Cc) und im Handelsgesetzbuch (Art 844 Código de Comercio; CCom)
Für die allgemeine Verjährungsfrist für zivil- und handelsrechtliche Ansprüche, für die keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, beträgt 10 Jahre (Art. 2023 Cc; Art. 846 CCom)
Falls keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, liegt die allgemeine Verjährungsfrist in Argentinien für handels- und zivilrechtliche Ansprüche bei 10 Jahren (Art. 2023 Cc; Art. 846 CCom).
In vier Jahren verjähren:
– Ansprüche auf Zinsen oder andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die jährlich oder in kürzeren regelmäßigen Zeitabschnitten fällig sind (Art 847 Zifff. 2 CCom);
– Ansprüche aus Warenlieferungen, die durch anerkannte, fällige oder als fällig geltende Rechnung nachgewiesen werden, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage der Rechnung; im Zweifelsfall gilt das Rechnungsdatum als Zeitpunkt der Vorlage (Art. 847 Ziff. 1 CCom); eine Rechnung für Warenlieferungen gilt als fällig, wenn sie nicht innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung und Annahme vom Käufer beanstandet wird. (Art 474 CCom);
In zwei Jahren verjähren:
– Ansprüche aus Warenlieferungen auf Kredit (mercadierias fiadas), für die kein schriftlicher Beleg/Urkunde ausgefertigt wurde. (Art 849 CCom);
– Ansprüche der Vertreter/Agenten auf Zahlung der Vermittlungsgebühren/Kommission, vom Abschluss des Geschäftes an gerechnet. (Art 851 CCom);
– Ansprüche der Abschlussvertreter auf Zahlung des Honorars oder Gehaltes, gerechnet ab Fälligkeit (Art. 4032 Ziff. 3 Cc);
In einem Jahr verjähren:
– Ansprüche der Kaufleute, Kleinhändler auf Zahlung des Kaufpreises für Waren, die an Nichtkaufleute verkauft wurden oder an Personen, die nicht in demselben Geschäftszweig tätig sind. (Art. 4035 Ziff. 4 Cc);
– Ansprüche aus Transport-, Versicherungs- und Beförderungsverträgen. (Art 852,855 CCom);
Die Verjährung ist u. a. gehemmt
– gegenüber nicht Geschäftsfähigen (Art 3966 Cc)
– unter Ehepartnern, trotz Trennung oder Scheidung (Art 3969 Cc);
– gegenüber unter Vormundschaft stehenden Personen (Art 3973 Cc).
Unterbrechung tritt ein
– bei Vorliegen eines notariellen Schiedsvergleichs (Art 3988 Cc);
– durch ausdrückliches oder stillschweigendes Schuldanerkenntnis (Art. 3989 Cc).
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzten. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.