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Dänemark

Atlas Inkasso Büro Kopenhagen

Risikoscore_02

Besonderheiten der Verjährung in Dänemark

In Dänemark findet vor allem das Lov om foraeldelse af visse fordringer (Lov Nr. 274 vom 22.12.1908; Gesetz über die Verjährung bestimmter Forderungen; Verjährungsgesetz/VG) Anwendung. Erfasst werden Forderungen aus den verschiedensten Rechtsgeschäften des täglichen Lebens.

1. Allgemeine Frist

Für nicht vom Verjährungsgesetz erfasste sonstige vermögensrechtliche Forderungen gilt die allgemeine Verjährungsregelung des sog. Danske Lov (Lov Nr. 11000 vom 15.4.1683; Kong Christian Den Femtis Danske Lov). Diese Verjährungsfrist von 20 Jahren gilt demnach für Ansprüche, für die eine Schuldurkunde ausgestellt wurde oder die aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen entstanden sind, mit denen der Schuldner die Entstehung und Höhe des Anspruchs anerkennt oder die auf andere Weise schriftlich festgestellt wurden (Umkehrschluss aus § 1 Satz 2 VG: Foranførte Forældelsesfrist er dog ikke anvendelig, naar der for Fordringen er udstedt Gældsbrev eller tilvejebragt andet særligt retsgrundlag, hvorved dens Tilblivelse og Størrelse er anerkendt af Skyldneren eller på anden Maade skriftligt fastslaaet.).

2. Besondere Fristen

In fünf Jahren verjähren

  • Forderungen aus Verkauf oder anderen Übertragungen von Waren oder beweglichen Sachen (Salg eller anden Overdragelse af Varer eller andet Løsøre), die nicht Zubehör von Grundeigentum (Tilbehør til fast Ejendom) sind (§ 1 Satz 1 Ziffer 1 a VG);
  • Forderungen aus Vereinbarungen über die Ausführung von Arbeiten oder Leistung von persönlichen Tätigkeiten, welcher Art auch immer (Udførelse af Arbejde eller Ydelse af personlig Virksomhed af hvilken som helst; Art§ 1 Satz 1 Ziffer 1 e VG);
  • Forderungen auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wie Rückstände von Miet- und Pachtzinsen, von Zinsen, von Renten, Ruhegehältern, Unterhaltsbeiträgen und anderen ähnlichen Leistungen (§ 1 Satz 1 Ziffer 2 VG);
  • Forderungen aus Vorverträgen (§ 1 Satz 1 Ziffer 3 VG);
  • Ansprüche wegen Baumängeln, und zwar grundsätzlich ab Abnahme (§§ 30 – 39 der Allgemeinen Bestimmungen betreffend Arbeiten und Lieferungen von Bauunternehmen: Almindelige Betingelser for arbejder og leve-rancer i bygge- og anlægsvirksomhed (AB 92)); der Bauherr muss die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er sie entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, dem Unternehmer schriftlich anzeigen;
  • Ansprüche aus Kaufverträgen über Baustoffe (køb af byggematerialer), und zwar ab Abnahme des Bauwerks, höchstens jedoch nach sechs Jahren ab Übergabe der Materialien an den Käufer (§ 54 Abs. 2 Kaufgesetz);

In zwei Jahren verjähren

Gewährleistungsansprüche: Hat der Käufer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache dem Verkäufer mitgeteilt, dass er sich auf den Mangel berufen will, kann er den Mangel nicht später geltend machen, es sei denn, der Verkäufer hat die Haftung darüber hinaus übernom-men oder handelt arglistig (Har køberen ikke inden to år efter genstandens overgivelse til ham meddelt sælgeren, at han vil påberåbe sig en mangel, kan han ikke senere gøre den gældende, medmindre sælgeren har påtaget sig at indestå for genstanden i længere tid eller har handlet svigagtigt; § 54 Abs. 1 Lov om Køb/Kaufgesetz, Gesetz Nr. 237 vom 28.3.2003).

Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe. Liegen mehrere Teillieferungen vor, so beginnt die Frist – sofern die Lieferungen als ein Kauf anzusehen sind – erst mit der letzten Lieferung. Die Verjährungsfrist wird durch Mängelrüge unterbrochen, die vor Ablauf der Frist erhoben werden muss (§ 61 Kaufgesetz). Erfolgt die Rüge nach Fristablauf, erhebt der Verkäufer aber nicht den Verjährungseinwand, sondern verhandelt mit dem Käufer über die Behebung des Schadens, so geht der Verjährungseinwand verloren.

3. Beginn der Verjährungsfrist

Die 20jährige wie auch die fünfjährige Verjährungsfrist beginnen mit der Fälligkeit der Forderung (z.B. wenn der Gläubiger einer Forderung Zahlung verlangen kann), vgl. § 2 Satz 1 VG.
Für einen Gläubiger, der ohne Verschulden (utilregnelig uvidenhed: Unkenntnis, die nicht zugerechnet werden kann) nicht wusste, dass ihm der Anspruch zustand, läuft die Verjährungsfrist allerdings erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er seinen Anspruch geltend machen konnte (= Kenntnis vom Anspruch erlangt hat) oder unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte geltend machen können (= Kenntnis vom Anspruch hätte erlangen können), § 3 VG. Entsprechendes gilt, wenn der Gläubiger den Aufenthaltsort des Schuldners nicht kannte.

4. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

  • Die Verjährung wird durch
  • Klageerhebung,
  • jede gerichtliche Maßnahme,
  • Anerkenntnis seitens des Schuldners (Skyldnerens Erkendelse af Gælden)
    unterbrochen (vgl. § 2 Satz 2 VG). Eine außergerichtliche Mahnung unterbricht die Verjährung nicht.

Nach § 3 VG ist der Fristablauf gehemmt, wenn der Berechtigte keine Kenntnis vom Anspruch oder der Identität des Verantwortlichen hatte (utilregnelig Uvidenhed om sit Krav eller om Skyldnerens Opholdssted) und ihm diese Unkenntnis nicht vorzuwerfen ist; dies gilt jedoch nur so lange, bis der Berechtigte seinen Anspruch geltend machen konnte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte geltend machen können.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.