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Atlas Inkasso Zentrale Heilbronn
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Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (abgekürzt SMG) wurden die Verjährungsvorschriften des BGB (§§ 194 ff. BGB) im Jahr 2002 geändert. Dabei wurde unter anderem die Regelverjährung stark verkürzt – und zwar von 30 Jahren auf nur noch drei Jahre. Und auch die Hemmung und der Neubeginn (früher Unterbrechung) wurden in diesem Zuge neu geregelt. Die Neufassung trat am 01.01.2002 in Kraft und die Überleitungsvorschriften enthalten Art. 229 § 6 EGBGB.
In Deutschland beträgt die Regelverjährung drei Jahre (siehe § 195 BGB).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Abschluss eines (Kalender-) Jahres (d.h. dem 31. Dezember um 24:00 Uhr),
Diese Frist wird auch Ultimoverjährung genannt. Der Fristbeginn wird also hinausgeschoben, und zwar auf das Ende des Jahres, in dem alle sonstigen Voraussetzungen zum ersten Mal vorliegen. Dies hat vor allem praktische Gründe und galt schon bei der Verjährung nach altem Recht für Ansprüche nach den §§ 196, 197 BGB a.F. Die Ultimoverjährung wurde bei der Schuldrechtsreform u. a. von der Anwaltschaft gefordert.
Der Lauf der Verjährungsfrist kann folgendermaßen beeinflusst werden:
Die Hemmung: Für die Dauer der Hemmung wird der Lauf der Verjährung angehalten. Die restliche Frist läuft nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter (§ 209 BGB).
Ablaufhemmung gibt es bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter (§ 210 BGB), sowie in Nachlassfällen (§ 211 BGB).
Ein Neubeginn der Verjährung (früher: „Unterbrechung der Verjährung“) tritt nach § 212 BGB ein durch
Aufgrund von Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit
Nach 30 Jahren verjähren Schadensersatzansprüche aufgrund von Verletzung von Körper, Gesundheit, Leben oder Freiheit ab Begehung der Handlung, einer Pflichtverletzung oder einem sonstigen Ereignis, welches den Schaden ausgelöst hat. Dabei werden Entstehung und Kenntnis nicht berücksichtigt (siehe § 199 Abs. 2 BGB).
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren (ab Entstehung), ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis usw. in 30 Jahren von dem schadensauslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB).
Andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren ab ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.