Ecuador
Atlas Inkasso Büro Quito
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Das Land Ecuador gehört ebenfalls zu den Mitgliedsstaaten des UN-Übereinkommens aus dem Jahr 1958. Allerdings ist durch die Vorbehalte des Art. 1 Abs. 3 des Übereinkommens die Anwendung auf Handelssachen beschränkt worden.
Darüberhinaus gilt in Bezug auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung autonomes Recht und die Wirkungsvollstreckung wird über ein gerichtliches Verfahren geregelt.
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.