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Atlas Inkasso Büro Helsinki

Risikoscore_02

Besonderheiten der Verjährung in Finnland

Rechtsgrundlage der Verjährung von Forderungen ist in Finnland u.a. die Verordnung Nr. 32 vom 9.11.1868 über Fristen in Forderungssachen und öffentliche Ladung der Gläubiger/Verjährungsverordnung (Asetus määräajas-ta velkomisasioissa sekä julkisesta haasteesta velkojille; Förordning om pre-skription i fordringsmål och om offentlig stämning på borgenärer).

1. Allgemeine Frist

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (§ 1 Abs. 1 Verjährungsverordnung). Dieser Frist unterliegen grundsätzlich neben Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen auch gerichtlich erwirkte Titel.

2. Besondere Fristen

In einem Jahr verjähren

Ansprüche wegen Baumängeln gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauunternehmer (Allmänna avtalsvillkor för byggnadsentrepre-nader/YSE 1998), und zwar ab Abnahme des Bauwerks;

In angemessener Frist verjähren

Gewährleistungsansprüche gemäß § 32 Kaufgesetz (Kauppalaki/Köplag; Gesetz Nr. 355 vom 27.3.1987), wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt: Zu beachten ist, dass das finnische Kaufgesetz keine generelle Ausschlussfrist/Präklusionsfrist nennt, nach deren Ablauf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist; § 32 Kaufgesetz regelt nur die Mängelrüge: Der Käufer kann einen Mangel der Ware nicht geltend machen, wenn er dem Verkäufer den Mangel nicht binnen angemessener Frist ab dem Zeitpunkt, in dem er den Mangel erkannt hat oder hätte erkennen müssen, anzeigt (Köparen får inte åberopa fel i varan, om han inte lämnar säljaren meddelande om felet inom skälig tid efter det att han har märkt eller borde ha märkt felet.).

Diese Regelung basiert auf § 31 Kaufgesetz, wonach der Käufer die Ware nach erfolgter Übergabe zu prüfen hat, sobald die Umstände dies erlauben; für die Bemessung der Dauer der angemessenen Rügefrist kommt es auf die Umstände des Einzelfalles und die Geschäftsgepflogenheiten an; der Käufer kann sich ungeachtet der Regelungen in § 31 und § 32 Kaufgesetz auf einen Mangel berufen, wenn der Verkäufer sich grob fahrlässig verhalten oder gegen Treu und Glauben verstoßen hat;

3. Beginn der Verjährungsfrist

Die allgemeine zehnjährige Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung entsteht, nicht zu dem sie fällig wird, d.h. die Kenntnis oder Unkenntnis des Gläubigers über den Verjährungsbeginn ist unbeachtlich.
Eine vertragliche Forderung entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird (z.B. Abgabe der mündlichen Erklärung)
Eine Schuld, die auf einer Handlung beruht, entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Handlung.
Bei den besonderen Verjährungsvorschriften gelten für den Verjährungsbeginn verschiedene Anknüpfungszeitpunkte bspw.:
Kalenderjahrprinzip, d.h. Beginn der Verjährung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Schuld entstanden ist (u.a. steuerrechtliche- oder arbeitsvertragliche Forderungen).

4. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Während die besonderen Verjährungsfristen regelmäßig die unten genannten Hoheitsakte voraussetzen, kann die allgemeine Verjährungsfrist durch Handlungen des Gläubigers oder des Schuldners, durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder durch Hoheitsakt unterbrochen werden:

  • Forderung der Leistung durch den Gläubiger;
  • Anerkennung der Schuld durch den Schuldner (z.B. Zahlung eines Abschlags, Zinszahlungen, Zahlungsversprechen, Bestellung einer Sicherheit; Zahlung durch einen Dritten mit Wissen und Einverständnis des Schuldners);
  • Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner;
  • Hoheitsakte wie ordentliche Gerichtsverfahren (Leistungs- oder Feststellungsklage), Urkundenprozesse oder Mahnverfahren; Anmeldung von Forderungen in Insolvenzverfahren; Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsvollstreckungsversuch.

Eine Hemmung der Verjährung kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (force majeure) eintreten und ist überwiegend spezialgesetzlich geregelt.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.