Indien
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Das Rechtssystem Indiens hat aufgrund der langjährigen englischen Herrschaft seinen Ursprung im Common Law. Entsprechend beruht vor allem das Zivil- und Handelsrecht auf englischen Kodifizierungen. Dies gilt zum Beispiel für den Contract Act, 1872, Sale of Goods Act, 1930 oder den Companies Act, 1956
Es bestehen Bestrebungen, die Value Added Tax und die Service Tax bis 2010 zu einer einheitlichen Goods and Service Tax zusammenzulegen.
Die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsurteile richtet sich nach Art. 13 Code of Civil Procedure. Die Anerkennung ist grundsätzlich möglich, jedoch in der Regel ausgesprochen langwierig. Problematisch ist des Weiteren, dass das deutsche Urteil den Vollstreckungsgegner nicht daran hindert, seinerseits in der gleichen Sache in Indien einen Prozess anzustrengen. Indien verfügt über eine unabhängige und rechtlich durchaus angesehene Justiz. Problematisch ist allerdings die chronische Überlastung indischer Gerichte, was zu einer Verfahrensdauer von regelmäßig 10 Jahren allein in der ersten Instanz führt.
In Indien besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Die Zuhilfenahme eines Anwalts ist angesichts des indischen Rechtssystems auch anzuraten. Die Höhe des Honorars richtet sich regelmäßig nicht nach dem Streitwert, sondern nach Honorar- bzw. Stundensatzvereinbarungen.
Indien ist Mitglied der New Yorker Übereinkommens von 1958. Ausländische Schiedssprüche, die in einem Mitgliedsstaat des Abkommens erlassen werden, können auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden, es sei denn, die Schiedsentscheidung widerspricht den Grundvoraussetzungen, die das Übereinkommen sowie der indische Arbitration and Conciliation Act, 1996, im Rahmen der Anerkennung für wesentlich ansieht (Geschäftsfähigkeit der Parteien, ordnungsgemäße Ladung und Verteidigungsmöglichkeit der Parteien, etc.). Vollstreckungsvoraussetzung ist neben der Anerkennung des Schiedsspruches die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach den Regeln des Code of Civil Procedure, wobei die Anerkennung und Erteilung der Vollstreckungsklausel durchaus in ein und demselben Verfahren durch denselben Richter erfolgen kann.
Indien ist mit Wirkung zum 1.8.07 dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen beigetreten.
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.