Indonesien
Atlas Inkasso Büro Jakarta
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Indonesien ist Mitgliedstaat des UN-Übereinkommens von 1958.
Ein ausländischer Schiedsspruch kann laut indonesischem Recht die Grundlage für eine Klage vor einem ordentlichen Gericht sein. Da es allerdings kein Ausführungsgesetz zum UN-Übereinkommen von 1958 gibt, ist es nach dieser Konvention in Indonesien derzeit nicht möglich, eine Wirkungserstreckung zu bewirken.
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.