Irak
Atlas Inkasso Büro Bagdad
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Das irakische Verjährungsrecht findet sich in den Art. 429-443 des irakischen Zivilgesetzbuches (ZGB), Gesetz Nr. 40/1951, veröffentlicht im Gesetzblatt Nr. 3015 vom 8.9.1951. Da in den besonderen kauf- und werkvertragsrechtlichen Vorschriften des irakischen ZGB (Art505-596 bzw. 864-899 ZGB) die Verjährung (murûr az-zamân) von Zahlungsansprüchen des Verkäufers bzw. Werkunternehmers nicht gesondert geregelt ist, gelten die allgemeinen Vorschriften auch hinsichtlich der Ansprüche aus Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre ab Fälligkeit des Anspruchs. Sie gilt für Zahlungsansprüche unter Kaufleuten oder Gesellschaften aus Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen sowie für bankrechtliche Verträge (vgl. Art. 429 ZGB).
Gemäß Art. 433 ZGB werden die fristen im irakischen Recht nach dem gregorianischen Kalender und nicht – wie z. B. in Saudi-Arabien nach dem elf Tage kürzeren Hidschrajahr berechnet. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Verpflichtung durch den Schuldner zu erfüllen ist (Art 434 ZGB).
Die Verjährung wird unterbrochen durch
– Klageerhebung, auch vor einem unzuständigen Gericht (Art 437 ZGB);
– Schlüssiges oder ausdrückliches Anerkenntnis (iqrâr) des Schuldners (Art. 438 ZGB)
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.