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Iran

Atlas Inkasso Büro Teheran

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Besonderheiten für das Forderungsmanagement

Die Islamische Republik Iran besteht aus insgesamt 28 Provinzen, Hauptstadt ist Teheran. Staatsform ist eine islamische, präsidiale Republik mit Führungsbefugnis des Obersten Rechtsgelehrten („Revolutionsführer“). Staatsoberhaupt und Regierungschef des Iran ist für die Dauer von 4 Jahren seit August 2005 Dr. Mahmoud Ahmadi-Nejad. Er ernennt die Mitglieder des Kabinetts und steht diesen vor. Seine Gesetzesvorlagen bedürfen der Zustimmung des Einkammer-Parlaments (Madschlis).

Der auf Lebenszeit berufene Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Musavi Khamenei. Dieser ernennt die obersten Richter und ist Oberkommandierender der Streitkräfte. Er wird vom Wächterrat ernannt, einem aus jeweils 6 religiösen und weltlichen Rechtswissenschaftlern bestehenden Gremium zur Kontrolle der Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit dem Islam und der Verfassung.

Das Rechtssystem

Das iranische Rechtssystem verbindet Elemente des islamischen Rechts (Scharia) mit solchen westlicher Rechtssysteme. Weite Teile des iranischen Rechts sind dem französischen, belgischen oder schweizerischen Recht angeglichen, müssen jedoch mit islamischen Prinzipien in Einklang stehen. Oberste Rechtsquellen sind die Verfassung und i.V.m. Art. 4 islamisches Recht; weitere Rechtsquellen sind Gesetz, Präzedenzfälle, Gewohnheitsrecht und Lehre. Amtssprache ist Farsi. Geschäftssprache ist daneben auch Englisch.

Iran ist nicht Mitgliedstaat des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG).

Nach dem iranischen Zivilgesetzbuch sind ausländische Urteile unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich anerkennungsfähig und vollstreckbar. Zwar wurde bereits im Jahr 1997 ein deutsches Urteil im Iran vollstreckt, von einer ständigen Rechtspraxis kann insoweit jedoch noch nicht gesprochen werden. Hier bestehen insbesondere vor Gerichten außerhalb der Hauptstadt Teheran begründete Zweifel. Aufgrund der unübersehbar langen Prozessdauer wegen ständiger Überlastung der öffentlichen Gerichte und der bestehenden Verschleppungsmöglichkeiten seitens des Prozessgegners ist der Abschluss einer Schiedsgerichtsvereinbarung empfehlenswert.

Die Vollstreckung

Regelungen über die Schiedsgerichtsbarkeit finden sich im iranischen Law on International Commercial Arbitration von 1997. Iran ist zudem seit dem Jahr 2002 Vertragsstaat des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und daher verpflichtet, auf dem Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.

Weitere Informationen

Der Gerichtsaufbau in Iran ist grundsätzlich dreigliedrig: Als Zivil- und Strafgericht erster Instanz fungiert der Common Court of First Instance, der aus einem Richter besteht. Berufungen sind in der Regel an den mit drei Richtern besetzten Provincial Common Appeal Court zu richten. Oberstes Gericht ist der Supreme Court, der für Berufungen und Revisionen zuständig ist. Vor dem Court of Administrativ Justice können staatliche Einrichtungen, Handlungen staatlicher Beamter und Gesetze einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.