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Irland

Atlas Inkasso Büro Dublin

Risikoscore_03

Besonderheiten der Verjährung in Irland

Das Gesetz, das vornehmlich die Verjährung von Ansprüchen in Irland regelt, ist das mehrfach geänderte Statute of Limitations, Nr. 6/1957/SL. Sowohl kurze als auch sehr lange Verjährungsfristen sind dem irischen Recht fremd. Die Verjährung wird – wie im englischen Recht – dem Prozessrecht und nicht dem materiellen Recht zugeordnet.

1. Fristen

In zwölf Jahren verjähren

  • Forderungen aus Verträgen under seal (instruments under seal; sec. 11 subsec. 5 SL), ab dem Zeitpunkt, ab dem die Klage erhoben werden kann;
  • titulierte Ansprüche, d.h. solche aus irischen Urteilen, ab dem Zeitpunkt, ab dem das Urteil vollstreckbar ist (sec. 11 subsec. 6 a SL) und solchen aus Schiedssprüchen, wenn die Schiedsvereinbarung under seal abgeschlossen wurde (sec. 11 subsec. 5 b SL).

In sechs Jahren verjähren

  • Forderungen aus simple contracts (einfachen Verträgen, z.B. Warenlieferungen, Werkverträgen) und quasi-contracts (vertragsähnliche Schuldverhältnisse; z.B. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag), ab dem Zeitpunkt, ab dem die Klage erhoben werden kann (sec. 11 subsec. 1 a und b SL);
  • Ansprüche aus Gewährleistungshaftung, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt

2. Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt – sofern keine Sonderregelung besteht – mit der Entstehung des prozessualen Anspruchs, d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem der Anlass für das gerichtliche Verfahren eintritt (vgl. sec. 11 SL: from the date on which the cause of action accrued; Zeitpunkt, von dem an die Klage erhoben werden kann).

Maßgeblich ist grundsätzlich der Tag, an dem der Gläubiger erstmals mit Erfolg gegen den Schuldner hätte klagen können. Ob der Kläger die klagebegründenden Tatsachen kannte oder nicht, ist unerheblich, abgestellt wird auf das objektive Vorliegen der tatsächlichen Voraus-setzungen.

3. Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährungsfrist wird insbesondere unterbrochen, beginnt also neu zu laufen (mit der sechsjährigen Frist bei einfachen Verträgen oder der zwölfjährigen bei Verträgen under seal), wenn der Beklagte seine Schuld schriftlich anerkennt (sec. 50 ff. SL: acknowledgement) oder Teilzahlungen (sec. 61 SL: part payment) leistet.

Sowohl Anerkenntnis als auch Teilzahlung müssen nicht notwendigerweise von der ursprünglich verpflichteten Vertragspartei oder gegenüber dem Gläubiger persönlich vorgenommen werden; auf beiden Seiten ist vielmehr Stellvertretung möglich.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.