Israel
Atlas Inkasso Büro Tel Aviv
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Die Vorschriften über die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche befinden sich im Gesetz über die Verjährung, 5718 – 1958 (VG; Gesetzblatt 251). Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche Sondergesetze, denen verjährungsrechtliche Bestimmungen zu entnehmen sind.
Die allgemeinen Fristen nach dem Verjährungsgesetz, nach welcher eine Forderung verjährt, für welche keine Klage eingereicht wurde, betragen (vgl. § 5 VG)
Gegen ein zivilrechtliches Urteil, aus dem der Berechtigte erst nach 25 Jahren eine Vollstreckungshandlung beantragt, kann der Schuldner den Einwand der Verjährung geltend machen; keiner Verjährung unterliegt ein Urteil, das seinem Inhalt nach keiner Vollstreckung bedarf (§ 21 VG; z.B. ein Feststellungsurteil).
In zwei Jahren verjähren Gewährleistungsansprüche: Nach § 15 i.V.m. 13, 14 des israelischen Kaufgesetzes, 5728 – 1968, verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche, wenn er nicht unverzüglich nach Entdeckung des Mangels die Ware rügt; der Käufer muss dazu
a) den Vertragsgegenstand sofort nach seinem Erhalt prüfen;
b) den Vertragsgegenstand sofort, nachdem dieser bei einem Transport an den Bestimmungsort gelangte, prüfen; wenn der Verkaufsgegenstand an einen anderen Ort überführt wurde, ohne dass der Käufer ihn geprüft hat, und der Verkäufer wusste von der Möglichkeit dieser Überführung, oder er hat von ihr wissen müssen, so hat der Käufer den Verkaufsgegenstand sofort, nachdem er an den anderen Ort gelangte, zu prüfen.
Konnten die Mängel im Wege einer angemessenen Prüfung nicht entdeckt werden, so muss der Käufer sie dem Verkäufer sofort nach deren Entdeckung anzeigen. Bei einem Kauf von beweglichen Sachen ist der Käufer allerdings nicht berechtigt, den Kaufvertrag aufzuheben, wenn er die Anzeige nach Ablauf von zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache vornahm, und er hat keine sonstigen Ansprüche auf Rechtshilfen wegen eines Vertragsbruches, wenn er die Anzeige nach Ablauf von vier Jahren ab Übergabe vornahm.
Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an welchem der Klagegrund entstand (§ 6 VG). Bei Betrug oder Täuschung seitens des Beklagten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem der Kläger vom Betrug oder von der Täuschung erfuhr (§ 7 VG). War dem Kläger der Klagegrund aus Gründen, die von seiner Person unabhängig waren und die er auch bei angemessener Sorgfalt nicht hatte verhindern können, unbekannt, so beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an welchem der Kläger von diesen Tatsachen erfuhr (§ 8 VG).
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.