Italien
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Das italienische Zivilgesetzbuch (Codice civile; C.c.) regelt die Verjährung (prescrizione) in Art. 2934-2963. Diese zusammenhängende Regelung wird ergänzt durch zahlreiche andere Verjährungsvorschriften im C.c. selbst sowie in anderen Gesetzen. Die Verjährung gibt dem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht im Prozess, lässt den Anspruch als solchen aber bestehen.
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre (Art. 2946 C.c.). Ihr unterliegen
In 2 Jahren verjähren
Ansprüche auf Gewährleistung für Abweichungen und Mängel aus Unternehmerwerkvertrag (l´appalto, Art. 1655 C.c.) gegen den Unternehmer, ab dem Tag der Übergabe des Werkes. Hiervon gibt es etliche Ausnahmen.
In einem Jahr verjähren
Bei der sog. vermuteten Verjährung (prescrizione presuntiva; Art. 2954 – 2961 C.c.) wird das Erlöschen der Ansprüche widerlegbar vermutet, – sie ist also kein echter Verjährungstatbestand. Sie tritt im gegebenen Fall bereits vor Ablauf der ansonsten für den Anspruch maßgeblichen Verjährungsfrist ein und bezieht sich auf Rechtsbeziehungen, die sich zwischen den Parteien grundsätzlich ohne besondere Förmlichkeiten abwickeln.
In einem Jahr verjähren
Ansprüche der Kaufleute auf den Preis für Waren, die sie an Personen verkauft haben, die keinen Handel treiben (d.h. Ansprüche der Kaufleute aus Warenlieferungen an Nichtkaufleute/Verbraucher (diritto dei commer-cianti per il prezzo delle merci vendute a chi non ne fa commercio; Art. 2955 Ziff 5 C.c.).
Die Verjährung beginnt ab dem Tag zu laufen, ab dem das Recht geltend gemacht werden kann (bei Forderungen z.B. der Zeitpunkt der Fälligkeit; Art. 2935 C.c.: La prescrizione comincia a decorrere dal giorno in cui il diritto può essere fatto valere.).
Bei der vermuteten Verjährung läuft die Verjährungsfrist ab der Fälligkeit der in regelmäßigen Abständen geschuldeten Entlohnung oder ab der Erbringung der Leistung. Für Vergütungen, die den Advokaten, Rechtsanwälten oder Rechtsbeiständen geschuldet werden, läuft die Frist ab der Entscheidung des Rechtsstreits, ab dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vergleich oder ab dem Widerruf der Vollmacht; bei nicht zu Ende geführten Angelegenheiten läuft die Frist ab der zuletzt erbrachten Leistung (Art. 2957 C.c. ). Die Verjährung tritt ein, sobald der letzte Tag der Frist abgelaufen ist (… quando è compiuto l`ultimo giorno del termine; Art. 2962 C.c).
Die Verjährung ist u.a. gehemmt (sospensione; Art. 2941 C.c.)
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.