Katar
Atlas Inkasso Büro Doha
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Die Verjährungsvorschriften für die Verjährung (taqâdum) sind im katarischen ZGB nachzulesen (Art. 403 bis 418). Demnach liegt die allgemeine Verjährungsfrist in Katar bei 15 Jahren (Art. 403 ZGB). Des Weiteren verjähren dauerhafte Ansprüche wie Gehälter oder Mietzinsen nach fünf Jahren (Art. 404 ZGB), ebenso wie Honorare von Freiberuflern wie bspw. Anwälten, Ingenieuren oder Maklern (Art. 405 ZGB). Und auch Ansprüche von staatlichen Behörden verjähren nach 5 Jahren.
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.