Niederlande

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Atlas Inkasso Büro Den Haag

Risikoscore_02

Besonderheiten der Verjährung in den Niederlanden

1. Allgemeine Frist

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt nach Art. 306 Buch 3 BW 20 Jahre.

2. Besondere Fristen

In zwanzig Jahren verjähren

  • titulierte Ansprüche, d.h. das Recht, aufgrund eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsurteils zu vollstrecken, ab dem Tag, der auf den folgt, an dem die Entscheidung ergangen ist (Art. 324 Abs. 1 Buch 3 BW)

In zehn Jahren verjähren

  • Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an Bauwerken, ab dem Zeitpunkt der Abnahme

In fünf Jahren verjähren

  • Ansprüche aus Vertrag, d.h. auf Erfüllung einer Verbindlichkeit (nakoming van een verbintenis uit overeenkomst; Art. 307 Abs. 1 Buch 3 BW), ab dem Zeitpunkt der Einklagbarkeit (der Tag nach Fälligkeit der Forderung); hierzu zählen Ansprüche auf Zahlung von Zinsen von Geldbeträgen (renten van geld-sommen), Leibrenten (lijfrenten), Dividenden (dividenden), Mietzinsen (huren), Pachtzinsen (pachten) und ferner von allem, was jährlich oder mit kürzerer Frist gezahlt werden muss, ab dem Zeitpunkt der Einklagbarkeit/der Tag nach Fälligkeit der Forderung (Art. 308 Buch 3 BW);
  • Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (onverschuldigde betaling), ab dem Tag, der auf den folgt, an dem der Gläubiger vom Bestehen seiner Forderung und der Person des Empfängers Kenntnis erhält; die Ansprüche verjähren spätestens zwanzig Jahre nach Entstehen der Forderung (Art. 309 Buch 3 BW);

In zwei Jahren verjähren

  • Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige (Art. 23 Abs. 2 Buch 7 BW)

3. Beginn der Verjährungsfrist

Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, beginnt die Verjährungsfrist bei einem Anspruch auf Erfüllung einer Verpflichtung mit dem Tag, der auf den folgt, an dem die sofortige Erfüllung gefordert werden kann (Art. 313 Buch 3 BW: Indien de wet niet anders bepaalt, begint de termijn van ver-jaring van een rechtsvordering tot nakoming van een verplichting om te geven of te doen met de aanvang van de dag, volgende op die waarop de onmiddellijke nakoming kan worden gevorderd.);

4. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen

  • durch Klageerhebung (instellen van een eis)
  • durch Anerkenntnis des Schuldners, das schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen kann (Art. 318 Buch 3 BW);
  • bei schuldrechtlichen Ansprüchen durch schriftliche Mahnung (schrifte-lijke aanmaning) oder eine andere schriftliche Mitteilung, in welcher sich der Gläubiger unmissverständlich sein Recht auf Erfüllung vorbehält (een schriftelijke mededeling waarin de schuldeiser zich ondubbelzinnig zijn recht op nakoming voorbehoudt); bei anderen Ansprüchen müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Mahnung durch Klageerhebung sowie durch jede andere Handlung der Rechtsverfolgung geltend gemacht werden (Art. 317 Buch 3 BW).

Durch die Unterbrechung der Verjährung beginnt eine neue Frist, die solange dauert wie die ursprüngliche, aber nicht länger als fünf Jahre sein darf (Art. 319 Abs. 2 Buch 3 BW). Ein Anspruch verjährt nicht, solange ein Hemmungsgrund vorliegt, und ebenfalls nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Hemmungsgrund wegfällt. Die Verjährung ist gehemmt (siehe Art. 321 Abs. 1 Buch 3 BW)

  • zwischen Gläubiger und Schuldner, wenn dieser vorsätzlich die Existenz der Forderung oder deren Fälligkeit verheimlicht;
  • durch Anmeldung der Gläubigerforderung im Schuldnerkonkurs (Wanneer een verjaringstermijn betreffende een rechtsvordering, als bedoeld in artikel 26, zou aflopen gedurende het faillissement of binnen zes maanden na het einde daarvan, loopt de termijn voort totdat zes maanden na het einde van het faillissement zijn verstreken, Art. 36 Faillissementswet, Konkursgesetz).

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.