Besonderheiten der Verjährung in Norwegen
1. Allgemeine Verjährungsfrist
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 2 GVF). Ihr unterliegen neben Ansprüchen auf Kaufpreiszahlung und Warenlieferung z.B. auch die Ansprüche der Handelsvertreter auf Provision sowie auf Ausgleich (avgangsvederlag).).
In zehn Jahren verjähren
- Forderungen, für die eine Urkunde/ein Schuldschein (gjeldsbrev) ausgestellt worden ist, mit der der Schuldner die Entstehung und Höhe des Anspruchs anerkennt (§ 5 Abs. 1 GVF);
- Darlehensforderungen (fordring som grunner seg på pengelån), ausgenommen Zinsen; dieser Frist unterliegen nicht solche Darlehen, die dem Käufer vom Verkäufer oder einem Dritten zur Finanzierung eines Kreditkaufs (finansiering av et kredittkjøp) gewährt wurden (§ 5 Abs. 2 GVF).
In zwei Jahren verjähren
- Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen.
2. Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist wird von dem Tag an gerechnet, ab dem der Gläubiger frühestens das Recht hat, Erfüllung zu verlangen (Fälligkeit des Anspruchs; § 3 Abs. 1 GVF). Bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung (krav som oppstår ved mislighold) wird die Verjährungsfrist von dem Tag an gerechnet, an dem die Verletzung eingetreten ist (da misligholdet inntrer; § 3 Abs. 2 GVF).
3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird unterbrochen (Avbrudd av foreldelse)
- durch ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis der Verpflichtung durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger (z.B. durch Zahlungsversprechen oder Zinszahlung (§ 14 GVF);
- durch Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht sowie durch eine andere Handlung der Rechtsverfolgung durch den Berechtigten, d.h. wenn der Gläubiger gerichtliche Schritte gegen den Schuldner unternimmt, um ein Urteil, Gutachten, einen Schiedsspruch oder eine entsprechende Ent-scheidung zu erwirken (fordringshaveren tar rettslig skritt mot skyldneren for å få dom, skjønn, voldgiftsavgjørelse eller tilsvarende avgjørelse; § 15 Abs. 1 GVF);
- durch Antrag auf Zwangsvollstreckung (tvangsfullbyrdelse;§ 17 GVF);
- durch Antrag auf Konkurseröffnung (§ 18 GVF439); im Fall des Gläubigerkonkurses wird die Verjährung der Forderung des Gläubigers unterbrochen; im Fall des Schuldnerkonkurses wird die Verjährung aller Forderungen, die vor Ablauf der Anmeldefrist eingetragen worden sind, unterbrochen.
Hinweis
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.