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Besonderheiten der Verjährung in Österreich

In Österreich hat die Verjährung (also der Ablauf einer Frist, nach der Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können) einige Besonderheiten im Vergleich zu anderen Ländern. Hier sind einige wesentliche Punkte:

1. Unterscheidung zwischen kurzen und langen Verjährungsfristen

Allgemeine Verjährungsfrist (lange Frist): Die reguläre Verjährungsfrist für Forderungen beträgt 30 Jahre. Diese lange Verjährungsfrist gilt, wenn kein spezielles Gesetz eine kürzere Frist vorsieht.

Kurze Verjährungsfrist: Bei bestimmten Ansprüchen beträgt die Frist nur 3 Jahre, zum Beispiel bei Schadenersatzforderungen, Lohnforderungen und Mietrückständen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger vom Schaden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.

2. Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch fällig wird. Im Fall von Schadenersatzansprüchen startet die Verjährungsfrist jedoch erst, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers hat.

3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Hemmung: In bestimmten Fällen, z. B. bei laufenden Verhandlungen zwischen den Parteien, wird die Verjährung „gehemmt“, d.h., die Frist läuft während dieser Zeit nicht weiter. Nach dem Ende der Hemmungsgründe läuft die Verjährung normal weiter.

Unterbrechung: Die Verjährungsfrist kann auch durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden, wie zum Beispiel durch ein gerichtliches Verfahren oder Anerkenntnis des Schuldners. Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.

4. Sonderregelungen bei speziellen Ansprüchen

In Österreich gibt es bestimmte Spezialregelungen für die Verjährung einzelner Ansprüche. Beispielsweise:

Produkthaftungsansprüche verjähren 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedoch spätestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts.

Arzthaftungsansprüche verjähren ebenfalls nach 3 Jahren.

Werklohnforderungen von Handwerkern und Lieferanten verjähren ebenfalls innerhalb von 3 Jahren.

5. Absolute Verjährungsfristen

In einigen Fällen gibt es auch sogenannte „absolute Verjährungsfristen“. Diese Fristen setzen der Geltendmachung von Ansprüchen eine absolute Grenze, unabhängig davon, ob der Geschädigte Kenntnis vom Schaden hat oder nicht. Beispiele sind hier Produkthaftungsfälle oder strafrechtlich relevante Delikte (z.B. Verjährung nach 10 bis 30 Jahren, je nach Straftat).

6. Ewige Verjährung bei Eigentumsrechten

In Österreich gibt es bei Eigentumsrechten grundsätzlich keine Verjährung. Das bedeutet, dass der Eigentümer sein Eigentum zeitlich unbegrenzt zurückfordern kann, sofern es sich um eine Sache handelt, die ihm weiterhin zuzuordnen ist und sich im Besitz eines anderen befindet.

7. Besonderheit: Die Verwirkung

Neben der Verjährung gibt es in Österreich auch die sogenannte Verwirkung, die in bestimmten Fällen relevant sein kann. Hierbei kann ein Anspruch verwirkt sein, wenn er zwar noch nicht verjährt ist, aber längere Zeit nicht geltend gemacht wurde, und der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass der Anspruch nicht mehr eingefordert wird.

Zusammenfassung

Die Verjährung in Österreich ist stark vom jeweiligen Anspruch und den Umständen abhängig. Neben den allgemeinen Fristen gibt es spezifische Verjährungsfristen, Hemmungs- und Unterbrechungsregelungen sowie Sonderregelungen für verschiedene Anspruchsarten. Es ist daher ratsam, bei komplexen Ansprüchen oder bei Unsicherheiten rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Verjährung richtig einzuschätzen.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzten.Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.