Saudi Arabien Flagge

Saudi-Arabien

Atlas Inkasso Büro Riad

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Besonderheiten für das Forderungsmanagement

Die saudi-arabische Rechtsordnung steht wie kaum eine andere unter dem Primat des Islam. Das Grundgesetz aus dem Jahr 1992 weist ihn als eigentliche Verfassung und Quelle allen Rechts aus. Dem gemäß muss sich die Gültigkeit aller Normen an den Vorgaben der Scharia messen lassen. Vorherrschend ist die hanbalitische Rechtsschule; bei Unklarheiten können die Gerichte aber auch auf die anderen sunnitischen Rechtsschulen zurück greifen. Aus staatsorganisatorischer Sicht ist Saudi-Arabien eine Erbmonarchie. Kodifiziertes Recht taucht in Form von Verordnungen auf, die – je nach erlassendem Organ – als marâsîm (König), anzima (Ministerrat) oder qarârât (Ministerium) bezeichnet werden.

Das Wirtschaftsrecht ist weitgehend kodifiziert. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz stellt das allgemeine Zivilrecht dar; dieses speist sich ausschließlich aus schriftlich nicht fixierten Vorgaben des islamischen Rechts. Saudi-Arabien kennt also kein Zivilgesetzbuch. Demgegenüber existiert jedoch ein aus dem Jahr 1931 datierendes Handelsgesetzbuch (HGB), das auf Rechtsgeschäfte unter Kaufleuten Anwendung findet.

Weitere Informationen

Saudi-Arabien hat das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) bislang nicht unterzeichnet. Saudi-Arabische Gerichte wenden kein Recht anderer Staaten an, auch nicht bei Vorliegen entsprechender Vereinbarungen. Rechtswahlklauseln werden nicht anerkannt.

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile ist theoretisch möglich; zuständig dafür ist das Board of Grievances. Erforderlich ist allerdings die Verbürgung der Gegenseitigkeit, die im Verhältnis zu Deutschland fehlt. Überhaupt ist die Gegenseitigkeit aus Sicht des Königreichs nur dann verbürgt, wenn ein entsprechendes bi- oder multilaterales Abkommen auf völkerrechtlicher Ebene existiert, wie z.B. die Convention of the Arab League on the Enforcement of Judgments.

Etwas einfacher gestaltet sich die Lage bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, denn Saudi-Arabien ist seit 1994 Mitglied der entsprechenden New Yorker UN-Schiedskonvention aus dem Jahr 1958. Jedoch ist bislang kein einziger ausländischer Schiedsspruch bekannt, der im Königreich vollstreckt worden wäre. Es ist jedenfalls damit zu rechnen, dass der Ordre-public-Vorbehalt in Art. V Abs. 2 des Abkommens dafür herhalten muss, die Vollstreckung von Schiedssprüchen, die nicht konform mit islamischem Recht sind, zu verhindern.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.