Schweiz
Atlas Inkasso Büro Zürich
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In der Schweiz bezeichnet die Verjährung den Zeitraum, nach dem ein Recht auf Durchsetzung einer Forderung erlischt, also eine Forderung nicht mehr rechtlich eingefordert werden kann. Die Verjährung ist im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) geregelt und betrifft viele Bereiche, wie Schulden, Haftung und Vertragsrecht.
Hier ist eine Übersicht der wichtigsten Verjährungsfristen in der Schweiz:
10 Jahre: Die allgemeine Verjährungsfrist für Forderungen beträgt grundsätzlich 10 Jahre (§ 127 OR). Diese Regel gilt, wenn keine spezielle Frist bestimmt ist.
5 Jahre: Gewisse Forderungen verjähren bereits nach 5 Jahren (§ 128 OR). Dazu gehören:
Zinsen und andere periodische Leistungen (z.B. Miete),
Forderungen aus alltäglichen Geschäften, wie Käufe in Geschäften oder Handwerksarbeiten,
Forderungen von Ärzten, Anwälten und anderen Berufspersonen, die für Dienstleistungen oder Arbeit anfallen.
3 Jahre: Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren in der Regel nach 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruchsberechtigte vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (§ 60 OR). Diese Ansprüche verjähren jedoch spätestens nach 10 Jahren ab dem Schadensereignis (absolute Verjährung).
20 Jahre: Nicht gedeckte und in Verlustscheinen festgehaltene Schulden verjähren erst nach 20 Jahren.
Unverjährbare Ansprüche: Es gibt gewisse Ansprüche, die unverjährbar sind, z.B. bestimmte familienrechtliche oder erbrechtliche Ansprüche.
Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung kann in bestimmten Fällen gehemmt oder unterbrochen werden:
Hemmung tritt ein, wenn die Verjährung in speziellen Situationen, wie z.B. während laufender Verhandlungen, nicht weiterläuft.
Unterbrechung der Verjährung bedeutet, dass der Verjährungszeitraum von Neuem beginnt. Dies kann z.B. durch ein Schuldanerkenntnis oder die Einleitung einer Betreibung erreicht werden (§ 135 OR).
Fristen im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gelten teils spezielle Fristen, z.B. die Verjährungsfrist von 5 Jahren für Lohnforderungen.
Das Schweizer Recht sieht damit eine klare Regelung der Verjährung vor, mit verschiedenen Fristen je nach Art der Forderung und den Umständen des Anspruchs.
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.