Slowakei
Atlas Inkasso Büro Bratislava
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Die Verjährungsfrist in der Slowakei beträgt grundsätzlich vier Jahre, besitzt laut Art. 8, 22 Abs. 2 eine Verlängerungsmöglichkeit und darf zehn Jahre nicht überschreiten (Art. 23). Festgelegt wurde dies in einem UN-Übereinkommen im Jahr 1974, in dem seither die Verjährungsfristen beim internationalen Warenkauf geregelt werden. Durch die einheitlich festgelegten Verjährungsregeln sollte die Entwicklung des Welthandels gefördert und vereinfacht werden.
Ratifiziert wurde das UN-Verjährungsübereinkommen für die Slowakei (in der Fassung des Änderungsprotokoll von 1980) am 01.01.1993.
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.