Spanien
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In Spanien gibt es verschiedene Verjährungsfristen, die sich je nach Art des Rechtsanspruchs unterscheiden. Hier sind die wichtigsten Regelungen zur Verjährung:
Allgemeine Verjährungsfrist: In Spanien beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche fünf Jahre. Dies umfasst in der Regel Ansprüche auf Zahlung oder Erfüllung von Verpflichtungen (z. B. Verträge). Diese Frist wurde 2015 von 15 auf fünf Jahre reduziert.
Vertragliche Haftung: Die Verjährungsfrist für vertragliche Haftung beträgt fünf Jahre.
Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (deliktische Haftung): Für Schadensersatzansprüche aus Delikten gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat.
Arbeitsrechtliche Ansprüche: Diese verjähren grundsätzlich nach einem Jahr.
Steuerliche Ansprüche: Steuerforderungen verjähren in der Regel nach vier Jahren.
Erbansprüche: Die Verjährung für Erbansprüche beträgt in der Regel 30 Jahre.
Die Verjährungsfrist kann in Spanien unter bestimmten Umständen gehemmt oder unterbrochen werden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Gläubiger Maßnahmen zur Geltendmachung seiner Ansprüche einleitet oder der Schuldner die Forderung anerkennt.
Für Ansprüche, die vor 2015 entstanden sind, gelten besondere Übergangsregelungen, da die Frist von 15 auf fünf Jahre verkürzt wurde. Ansprüche, die vor 2015 fällig wurden, müssen bis spätestens Ende 2020 geltend gemacht worden sein, um nicht zu verjähren.
Zusammenfassung:
Die Verjährungsfristen in Spanien sind unterschiedlich und hängen stark vom jeweiligen Rechtsbereich ab. Vor allem im Zivilrecht sind fünf Jahre Standard, während kürzere Fristen oft im Arbeits- und Deliktsrecht gelten.
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.