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Südafrika

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Risikoscore_04

Besonderheiten

Südafrika ist Mitgliedstaat des UN-Übereinkommes aus dem Jahre 1958.

Grundlage für die Wirkungserstreckung von Schiedssprüchen gemäß dem UN-Übereinkommen, ist der “Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards Act, welcher in Folge des Beitritts Südafrikas vom 01.08.1976 erlassen wurde. Was die Wirkungserstreckung angeht, so erfolgt diese in einem gerichtlichen Verfahren. Als Gläubiger eines Schiedsspruchs kann eine „order of court“ erwirkt werden. Diese beinhaltet die Vollstreckbarerklärung.

Des Weiteren ist zu beachten, dass ausländische Währungen stets ins südafrikanische umgerechnet werden müssen.

 

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzten. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.