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Atlas Inkasso Büro Prag

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Besonderheiten der Verjährung in Tschechien

Das UN-Übereinkommen vom 14.6.1974 über die Verjährungsfrist beim internationalen Warenkauf in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 11.4.1980 ist am 1.8.1988 in Kraft getreten (vgl. Art. 44 Abs. 1 des Übereinkommens i.V.m. Art. IX Abs. 1 des Protokolls). Die darin enthaltenen vereinheitlichten Regeln über die Verjährung sollen dazu dienen, die Entwicklung des Welthandels zu erleichtern und zu fördern. Die Verjährungsfrist beträgt danach grundsätzlich vier Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit; Art. 8, 22 Abs. 2) und darf zehn Jahre nicht überschreiten (Art. 23).

Das UN-Verjährungsübereinkommen in der Fassung des Änderungsprotokolls von 1980 ist für Tschechien am 01.01.1993 ratifiziert worden.

Sonstige Besonderheiten der Forderungsbeitreibung

1. Mahnschreiben

Als erster Schritt ist regelmäßig ein anwaltliches Mahnschreiben üblich, um dem Schuldner noch eine letzte Möglichkeit zu geben, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Während aber in Deutschland diese Tätigkeit gemäß dem RVG bereits bei der Gegenseite geltend gemacht werden kann, ist dies bei der Beitreibung von Forderungen in Tschechien nicht möglich: Hier entsteht ein Anspruch gegen den Schuldner erst bei gerichtlichem Tätigwerden, etwa beim Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehles, welcher dem deutschen Mahnbescheid entspricht. Die Kosten für ein anwaltliches Mahnschreiben bleiben somit beim Gläubiger.

2. Zahlungsbefehl

Wie bereits erwähnt, entspricht der Zahlungsbefehl weitgehend dem deutschen Mahnbescheid, jedoch mit dem Unterschied, dass es in der Tschechischen Republik keine Vordrucke und maschinelle Bearbeitung gibt. Dies liegt daran, dass der Zahlungsbefehl schriftlich in Klageform eingereicht wird einschließlich der Dokumente, welche die Forderung sowie alle relevanten Tatsachen belegen, wie etwa Rechnungen, Kaufverträge, anwaltliche Vollmachten, Handelsregisterauszüge, meist verlangen die Gerichte hier eine amtliche Übersetzung. Das Gericht führt dann eine Schlüssigkeitsprüfung durch und erlässt danach den Zahlungsbefehl. Die Zeitdauer, bis ein solcher Zahlungsbefehl ergeht, ist unterschiedlich, je nach Auslastung der Gerichte, und dauert normalerweise etwa 4-6 Wochen. Die Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig 15 Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls beim Schuldner. Widerspricht dieser fristgerecht, dann kommt es zum Verfahren vor Gericht.

3. Gerichtsverfahren

Es kann auch gleich Klage auf Leistung erhoben werden, was jedoch unüblich ist, da der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls in Klageform ergeht und bei einem Widerspruch sowieso automatisch ins streitige Verfahren übergegangen wird. Das prozessuale Vorgehen soll an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden, zumal des tschechische Zivil-, Handels- und Prozessrecht dem deutschen und österreichischen Recht sehr ähnlich ist.

4. Ausländische Urteile in Tschechien

Ausländische Urteile und Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden gemäß der Verordnung der EU 44/2001 bist auf wenige Ausnahmen (Personenstandssachen, Erbrecht, soziale Sicherheit u.a.) in Tschechien anerkannt, wenn sie in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ergangen sind. Für Länder, die nicht Mitglied der EU sind, sind jeweils eigene, bilaterale Abkommen nötig, welche aber mit nur sehr wenigen Staaten bestehen. In den übrigen Fällen muss durch ein Exequaturverfahren das Urteil im Inland anerkannt werden und dann die Vollstreckbarkeit erklärt werden. Dafür ist das Höchste Gericht der Tschechischen Republik zuständig.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.