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Ukraine

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Besonderheiten für das Forderungsmanagement

Die von der „Werchowna Rada“, dem ukrainischen Parlament, am 28.6.1996 angenommene Verfassung kennzeichnet die Ukraine als souveränen und unabhängigen, demokratischen und sozialen Staat sowie als Rechtsstaat. Die „Werchowna Rada“ ist die Legislative der Ukraine. Die Hauptstadt des Landes ist Kiew. Amtliche Sprache ist Ukrainisch, wobei die Verwendung und der Schutz der russischen Sprache und sonstiger Sprachen von Minderheiten durch Art. 10 Verfassung verbürgt sind. Die Verfassung, die an der Spitze der Normenhierarchie steht, gilt unmittelbar.

Vor Gericht ist die direkte Berufung auf die verfassungsmäßigen Rechte und Freiheiten des Menschen (Menschenrechtskatalog) garantiert. Jedermann hat das Recht auf Rechtsberatung und -vertretung. Artikel 19 Verfassung bestimmt im Hinblick auf die Rechtsordnung, dass niemand zu etwas gezwungen werden kann, was nicht im Wege der Gesetzgebung geregelt ist. Durch den Menschenrechtskatalog ist das unverletzliche Recht auf Privateigentum verbürgt, dessen Entzug lediglich aus Gründen des Gemeinwohls auf gesetzlicher Grundlage und gegen volle Entschädigung zulässig ist (Art. 41 Verfassung).

Es gilt ein grundsätzliches Rückwirkungsverbot von Gesetzen und anderen Rechtsakten, ausgenommen die Abmilderung oder Aufhebung der Verantwortlichkeit einer Person (Art. 58 Verfassung).

Völkerrechtliche Verträge, denen die Ukraine angehört, sind Bestandteil des nationalen Rechts. Gesetze müssen binnen 15 Tagen nach Zuleitung durch das Parlament vom Präsidenten unterzeichnet und amtlich verkündet oder begründet an das Parlament zur erneuten Behandlung zurückverwiesen werden. Gesetze treten 10 Tage nach ihrer amtlichen Verkündung in Kraft, ist sei denn, das Gesetz selbst regelt etwas anderes. Eine Inkraftsetzung von Gesetzen vor ihrer Veröffentlichung ist nicht zulässig (Art. 94 Verfassung).

Die Ukraine ist seit 1.2.1991 Vertragsstaat des UN-Übereinkommens vom 11.4.1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen, CISG), die Bundesrepublik Deutschland seit 1.1.1991. Wie Russland hat das Land von dem nach der CISG zulässigen Schriftformvorbehalt (Art. 12, 96) Gebrauch gemacht. Internationale Warenkaufverträge, Angebot und Annahme wie auch andere kaufrechtliche Willenserklärungen bedürfen somit zwingend der Schriftform.
Im Unterschied zu Deutschland gehört die Ukraine seit 1.4.1994 auch dem UN-Übereinkommen vom 14.6.1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf (in seiner nicht ergänzten Fassung) an. Hiernach besteht für alle international-kaufrechtlichen Ansprüche eine einheitliche 4-jährige Verjährungsfrist. Text und Status beider Übereinkommen unter www.uncitral.org.

Rechtssprechung

Die Rechtsprechung obliegt nach der Verfassung (Kap. VIII) ausschließlich den Gerichten, d.h. dem Verfassungsgericht und den allgemeinen Gerichten. An der Spitze der allgemeinen Gerichtsbarkeit, die nach dem Territorial- und Spezialisierungsprinzip aufgebaut ist, steht das Oberste Gericht der Ukraine. Die Einrichtung von Sondergerichten ist verfassungsrechtlich verboten. Im Einzelnen ist die Gerichtsverfassung im Gesetz über den Gerichtsaufbau vom 7.2.2002 (Nr. 3018-III) geregelt. Hiernach besteht die allgemeine Gerichtsbarkeit aus den örtlichen Gerichten, den Appellationsgerichten und dem Appellationsgericht der Ukraine, dem Kassationsgericht der Ukraine, den obersten spezialisierten Gerichten und dem Obersten Gericht der Ukraine.

Die erste Instanz bilden die örtlichen Gerichte. In zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten sind die allgemeinen örtlichen Gerichte zuständig. In die Zuständigkeit der örtlichen Wirtschaftsgerichte der Autonomen Republik Krim, der Oblaste, der Städte Kiew und Sewastopol fallen hingegen die wirtschafts- einschließlich insolvenzrechtlichen Streitigkeiten. Der historisch bedingten Dualität von allgemeiner Gerichtsbarkeit und Wirtschaftsgerichtsbarkeit (wie auch in Russland) entspricht die Dualität des Prozessrechts. Maßgebend für das allgemeine Zivilverfahren ist das Zivilprozessgesetzbuch vom 18.3.2004 („Ziwil’nij prozesual’nij kodeks, Nr. 1618-IV), für das wirtschaftsrechtliche Verfahren das Wirtschaftsprozessgesetzbuch vom 6.11.1991 i.d.F. seiner grundlegenden Änderungen vom 13.5.1997 und 21.6.2001 sowie weiterer Änderungen bis 2005 („Gospodars’kij prozesual’nij Kodeks“, Nr. 1798-XII).

Weitere Informationen

Der Entwurf eines neuen Wirtschaftsprozessgesetzbuches liegt seit 12.2.2004 dem Parlament vor. Bereits durch Gesetz vom 19.12.1992 wurde die freie Anwaltschaft eingeführt; die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten im Zivilverfahren ist unbestritten. Gesetzesvorlagen zur Neuregelung der Anwaltschaft sind 2005 und letztmalig am 9.2.2006 in das Komitee für Rechtspolitik des Parlaments eingebracht worden. Vorschriften über das internationale Zivilverfahren enthalten die Abschnitte XI-XIII des neuen Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 23.6.2004 (Nr. 2709-IV). Die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen ausländischer Gerichte ist in einem eigenständigen Gesetz vom 29.11.2001 (Nr. 2860-III) geregelt worden.

Hiernach ist die Anerkennung und Vollstreckung fremder Gerichtsurteile vom Vorliegen eines völkerrechtlichen Vertrags oder verbürgter Gegenseitigkeit durch eine Ad-hoc-Vereinbarung mit dem jeweiligen Urteilsstaat abhängig. Beide Voraussetzungen liegen in den deutsch-ukrainischen Beziehungen nicht vor. Die Ukraine zählt zu jenen Staaten, die schon seit 24.2.1994 über ein Gesetz über die internationale Handelsgerichtsbarkeit (Nr. 4002-XII) verfügen, das dem UNCITRAL-Modellgesetz von 1985 nachgebildet wurde. Diesem Spezialgesetz sind die Statuten der beiden Ständigen Schiedsgerichte der Ukraine beigefügt, des Handelsschiedsgerichts und der Seeschiedskommission bei der Ukrainischen Handels- und Industriekammer.

Unabhängig davon, in welchem Staat ein Schiedsspruch erging, wird dieser gemäß der Art. 35 und 36 des Gesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit als bindend anerkannt und auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers an das zuständige Appellationsgericht (binnen 3 Jahren nach Rechtskraft) zur Zwangsvollstreckung zugelassen. Die Ukraine ist in Rechtsnachfolge der Ukrainischen SSR Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche mit Wirkung vom 8.1.1961.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.