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Ungarn

Atlas Inkasso Büro Budapest

Risikoscore_04

Besonderheiten der Verjährung in Ungarn

Die Verjährungsfrist in Ungarn liegt grundsätzlich bei vier Jahren, besitzt nach Art. 8, 22 Abs. 2 eine Verlängerungsoption und darf zehn Jahre nicht überschreiten (Art. 23). Ungarn ist Teil des UN-Verjährungsübereinkommen in der Fassung des Änderungsprotokolls von 1980 und ist am 01.08.1988 ratifiziert worden.

Hinweis

Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.