Vereinigte Arabische Emirate
Atlas Inkasso Büro Abu Dhabi
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Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) sind ein präsidialer, nicht demokratischer Bundesstaat mit den sieben Teilstaaten (Emiraten) Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Fujairah, Ras Al Khaimah, Sharjah und Umm Al Qaiwain. Die föderale Struktur wirkt sich auch auf die Rechtsetzung aus, denn das gesamtstaatliche Kompetenzgefüge kennt sowohl Rechtsakte des Bundes (itihâd) als auch Rechtsakte der einzelnen Emirate.
Die VAE sind u.a. Mitglied des Golfkooperationsrates (GCC), der Arabischen Liga, der Organisation Erdölexportierender Länder (OPEC) und der Welthandelsorganisation (WTO).
Die VAE haben das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 bislang nicht unterzeichnet.
Ausländische Urteile werden vollstreckt, wenn es an der Zuständigkeit emiratischer Gerichte fehlte, das Urteilsgericht international und örtlich zuständig war, die Parteien ordnungsgemäß geladen und vertreten waren, das Urteil in formelle Rechtskraft erwachsen ist, das Urteil sich inhaltlich nicht in Widerspruch zu einer in den VAE zuvor ergangenen Gerichtsentscheidung oder zum ordre public setzt und wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Es werden also ausschließlich Urteile solcher Staaten vollstreckt, in denen auch Titel eines VAE-Gerichts vollstreckungsfähig sind. Dies ist nach der Lesart emiratischer Gerichte allerdings nur dann der Fall, wenn ein entsprechendes völkerrechtliches Abkommen besteht – eine Prämisse, die im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht erfüllt ist. Deutsche Titel sind einer Vollstreckung in den VAE deshalb nicht zugänglich.
Für eine Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Vollstreckung ausländischer Urteile. Doch sind die VAE mittlerweile dem New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 beigetreten. In Deutschland ergangene Schiedssprüche sind daher in den VAE vollstreckungsfähig, wenn sie dort schiedsfähig sind und nicht gegen den ordre public verstoßen (was im Hinblick auf Verträge mit der öffentlichen Hand und auf Vertriebsbeziehungen problematisch ist).
Die Gerichtskosten orientieren sich am Streitwert und sind von Emirat zu Emirat verschieden, in Dubai gilt z.B. eine degressive Staffelung zwischen 7,5% und 5%. Die Höhe des Anwaltshonorars unterliegt der freien Vereinbarung, gesetzliche Vorgaben gibt es dazu nicht. De facto trägt jede Partei – also auch die obsiegende – ihre Anwaltskosten selber. Zu beachten ist, dass Ausländer vor Gerichten der VAE nicht postulationsfähig sind.
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.