Weißrussland
Atlas Inkasso Büro Minsk
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Die Verjährungsfrist in Weißrussland liegt grundsätzlich bei vier Jahren, besitzt nach Art. 8, 22 Abs. 2 eine Verlängerungsoption und darf zehn Jahre nicht überschreiten (Art. 23). Weißrussland ist Teil des UN-Verjährungsübereinkommen in der Fassung des Änderungsprotokolls von 1980 und ist am 01.08.1997 ratifiziert worden.
Oben genannte Ausführungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzten. Eine Garantie kann nicht übernommen werden, jedwede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.